Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.11.1989 – 5 StR 522/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I
5 StR 522/89
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Theophil J EHE aus DEEED- VD
geboren am ie 9:5 in x EEE Kreis Bgm,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
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N ÄÖ
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. November 1989 einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 1989 nach 8 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen Inge-Lore ci» und
Tanja KB aufgehoben.
Von einer Entscheidung über diese Ansprüche wird
abgesehen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen kann nicht bestehenbleiben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, haben beide ihre Anträge, mit denen sie entsprechende Ansprüche geltend gemacht haben, erst nach dem Schlußantrag des Staatsanwalts gestellt (Bl. 1/218 d. A.). Die Stellung der Anträge zu diesem Zeitpunkt war verspätet, weil § 404 Abs. 1 5. 1 StPO aus-
drücklich verlangt, daß ein solcher Antrag bis zum Beginn
der Schlußvorträge bei Gericht angebracht werden muß.
Daß beide Nebenklägerinnen in ihren zuvor gestellten Anträgen
PZG
auf Prozeßkostenhilfe die Stellung entsprechender Entschädigungsamträge angekündigt haben, kann das Stellen der Anträge selbst nicht ersetzen (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).
Die Rechtzeitigkeit der Entschädigungsamträge hat der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1988, 470). Der Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten war deshalb aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237).
Die weitere Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 9. November 1989 hat dem Senat vorgelegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hält
es angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht für unbillig, daß der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Fleischmann Fuhrmann Horstkotte
Rebitzki Häger