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BGH Beschluss vom 14.11.1989 – 4 StR 575/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 575/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Christian G HB aus DE seboren an @ 1961 in OR,

wegen versuchten Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. April 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe |

aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen ist, sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe im Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.10.1987 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen sowie der bereits zuvor in demselben Verfahren KLs 4 Js 124/85 Landgericht Bochum rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 19.09.1986" zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuldund Strafausspruch des angefochtenen Urteils betrifft ($S 349 Abs. 2 StPO). Es führt aber zur Aufhebung der Gesamtstrafe (s 349 Abs. 4 StPO):

Die Tat des Angeklagten ist in der Zeit vom 10. April 1985 bis zum 19. Dezember 1986 begangen worden. Die letzte tatrichterliche Verhandlung im Verfahren KLs 4 Js 124/85 des Landgerichts Bochum hat - mit Ausnahme der Verurteilung wegen Kennzeichenmißbrauchs in zwei Fällen - jedoch am 19. Septenber 1986 stattgefunden. Mit den in dieser Verhandlung verhängten Strafen durfte daher hier gemäß § 55 Abs. 1 StGB keine Gesamtstrafe gebildet werden, weil die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat erst nach dieser Verurteilung vollendet worden ist (vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 4). Die Verurteilung wegen Kennzeichenmißbrauchs in zwei Fällen ist zwar erst am 15. Oktober 1987 - also nach Begehung der hier vorliegenden Straftat - erfolgt. Auch mit den wegen Kennzeichenmißbrauchs verhängten Einzelstrafen von zweimal zwei Monaten und der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durfte aber keine Gesamtstrafe gebildet werden, weil diese beiden Einzelstrafen mit den übrigen im Verfahren KLs 4 Js 124/85 ausgesprochenen Strafen gesamtstrafenfähig sind und daher aus allen diesen Einzelstrafen zu Recht eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist, da es insoweit auf den Zeitpunkt der früheren Verurteilung ankommt (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5).

Durch die hier erfolgte Bildung der Gesamtfreiheitsstra-

fe von drei Jahren kann der Angeklagte beschwert sein. Die im Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Oktober 1987 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren war zur Bewährung ausgesetzt worden. Wegen der jetzt verhängten über zwei Jahre Freiheitsstrafe liegenden Gesamtfreiheitsstrafe war einerseits die Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren entfallen und andererseits nicht zu prüfen, ob die hier ausgesprochene Strafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf die hier erfolgte Verurteilung widerrufen werden oder mit Rücksicht auf die Vorverurteilung von einer Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Strafe von einem Jahr und sechs Monaten abgesehen werden wird. Denn die Strafkammer hat ausgeführt, daß die (nach Auffassung des Landgerichts) "erforderliche Einbeziehung dieser Verurteilung ... den Angeklagten

.. besonders hart" trifft und zum Verlust seiner neuen Exi-

stenzgrundlage führt (UA 40).

Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Über die Frage, ob die Strafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen ist, hat nicht das Revisionsgericht sondern der Tatrichter zu befinden. Daher war die Sache zur Prüfung dieser Frage an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Sollte die neu entscheidende Strafkammer entgegen der bisher angenommenen günstigen Prognose die Strafe nicht zur Bewährung aussetzen und sollte ferner die Bewährung hinsichtlich der im Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Oktober 1987 ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren

widerrufen werden, so müßte der Angeklagte zwar insgesamt drei Jahre und sechs Monate statt der im vorliegenden Urteil verhängten Gesamtstrafe von drei Jahren verbüßen. Hierin würde aber kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

(s 358 Abs. 2 StPO) liegen; denn das wäre die alleinige Folge des Bewährungswiderrufs nach § 56 f StGB.

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