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BGH Beschluss vom 14.11.1989 – 4 StR 550/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 550/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Hartmut Egon S MED zus SCHE. seboren am EEE 1945 in Behrenhoff£,

2. Reinhard Heinrich W EB aus FO EEE seboren am GERNE 1953 in EEE,

wegen Untreue

wIII

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. November 1989 beschlossen:

II.

1.

Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 3. August 1989 wird aufgehoben.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 1989 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:

Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 3. April 1989,

durch den die Revision des Angeklagten WEB wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen wurde, ist auf den formund fristgerecht gestellten Antrag des Beschwerdeführers gemäß S 346 Abs. 2 StPO aufzuheben; die Revision ist rechtzeitig begründet worden, da sich die Frist gemäß S$S 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten (hier erst am 21. Juni 1989

erfolgten) Zustellung bemißt.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 20. und 26. Oktober 1989 Bezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend:

a) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß schriftliche Honorarvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 HOAI nicht bestanden haben. Hierauf haben sich ersichtlich auch die Angeklagten nicht berufen, denn sonst wären die Beweisamträge vom 13. März 1989 unverständlich und die Beweiserhebung durch Vernehmung des Sachverständigen SED überflüssig gewesen.

b) Durch die (fehlerhafte) Anwendung des Mittelsatzes im

Fall "GE 211ce Bauteil B sind die Angeklagten nicht beschwert, sondern begünstigt worden.

c) Nach Nr. 3 des Beweisamtrages vom 13. März 1983 waren die sachverständigen Zeugen N und PO dafür benannt, daß es üblich oder zumindest nicht unüblich ist, daß ... die Architektenleistungen nach dem Mittelsatz "vereinbart" ... werden. Hier ging es aber nicht um die Höhe einer vereinbarten Leistung, sondern gerade um die Berechnung des Honorars bei Fehlen einer Vereinbarung. Damit wären die Aussagen dieser sachverständigen Zeugen für die Entscheidung

auch ohne Bedeutung gewesen.

3. Die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils haben hingegen keinen Bestand. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht,

daß ihnen strafschärfend zur Last gelegt worden ist, "eine Wiedergutmachung des Schadens ... (habe) ... nicht stattgefunden" (UA 61). Die Angeklagten hatten aber jegliches strafbares Verhalten ihrerseits bestritten und sogar erklärt, nicht die GmbH habe gegen sie, sondern sie hätten gegen die GmbH erhebliche Forderungen. Einem leugnenden Angeklagten darf jedoch die fehlende Schadenswiedergutmachung nicht angelastet werden; denn wenn er sich hierzu bereit erklären wollte, würde er seine Verteidigungsposition gefährden. Ein Verhalten nach der Tat, das dazu geeignet ist, kann deshalb von ihm nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen bloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1981, 343 Nr. 4 mit weit. Nachw.; BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8 und 12).

4. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß diese beanstandete Erwägung (UA 63: "Keinerlei Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung unternommen") auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu unterbleiben hat (vgi. BGHR StGB § 56 Abs. i Sozialiprognose 4, § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6 und Umstände, besondere 4). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird bezüglich des Angeklagten SB auch zu berücksichtigen sein, daß seine Ehefrau querschnittsgelähmt und damit auf besondere

Hilfe für sich und bei der Versorgung der beiden erst elf Jahre alten Kinder angewiesen ist.

Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf