Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 07.11.1989 – 1 StR 517/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 7° IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 517/89 URTEIL 7.11.89
in der Strafsache
gegen
Werner C u aus SCHE TEE, dort geboren am EB 1554,
wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt uuiuusuumuß
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. März 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus in Tateinheit mit vorsätzlicher Herstellung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, aber nicht begründet.
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine
Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die Strafzumessung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Revision zählt eine Reihe von Umständen auf, die möglicherweise hätten Anlaß geben können, eine höhere Strafe zu verhängen. Es handelt sich dabei jedoch um dieselben Gesichtspunkte, die das Landgericht als für seine Strafzumessung bestimmend hervorgehoben hat. Die Beschwerdeführerin versucht lediglich, diese Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung durch den Tatrichter
zu setzen.
2. Gleiches gilt für die von der Revision beanständete
Strafaussetzung zur Bewährung.
a) Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die Rückschlüsse auf die Sozialprognose zulassen, in seine Beurteilung - zunächst - nach § 56 Abs. 1 StGB einbezogen. Es hat insbesondere nicht die einschlägigen Vorstrafen übersehen, dem aber gegenübergestellt, daß der Angeklagte in geordneten sozialen Verhältnissen lebt, Schuldeinsicht und Reue günstige Voraussetzungen für künftig einwandfreies Verhalten darstellen, daß der Angeklagte das selbst angebaute Marihuana trotz zweier Angebote nicht verkauft hat und er von seiner Heroinabhängigkeit losgekommen ist. Daß der
Angeklagte "in dem Zeitraum von 1983 bis 1986 ... eine Bewährungszeit von drei Jahren durchgestanden (hat), ohne wieder straffällig zu werden" (UA S. 10), konnte bei der Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Die Formulierung des letzten Halbsatzes läßt entgegen der Meinung der Revision nicht besorgen, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es genüge die begründete Erwartung von Straflosigkeit während der Bewährungszeit (vgl. BayObLG VRS 62, 37). Es hat ersichtlich darauf abheben wollen, daß es dem Angeklagten immerhin längere Zeit (ca. sechs Jahre) gelungen war, straffrei zu bleiben.
b) Auch die Annahme "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hält der Revision stand. Zwar rechtfertigen lediglich einfache, allgemeine, gewöhnliche oder durchschnittliche Milderungsgründe eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht. Durch ihr Zusammentreffen können sie aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH NStZ 1984, 360; st. Rspr.). Somit durfte das Landgericht "aus der Zusammenschau" der zahlreich aufgezählten Milderungsgründe auf Umstände von besonderem Gewicht schließen. Diese vom Tatrichter vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 9 i mit zahlr. Nachw.). Die Überschreitung dieser Grenze kann angesichts der Abwägung durch das Landgericht nicht sicher festgestellt werden.
c) Schließlich hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 24, 64, 66) mit Hinweis auf die Besonderheiten des Falles auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB ohne Rechtsverstoß verneint.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Brüning