Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.11.1998 – 2 StR 337/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 337/98 vom
11. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
11. November 1998 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1998 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur
Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision des Ange-
klagten E. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.
3. Der Angeklagte S. hat die Ko-
sten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten S. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten E. ‚ soweit sie sich nicht gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung richtet. Die Versagung von Strafaussetzung ist allerdings nicht hinreichend begründet. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, angesichts der Vielzahl von Vorstrafen und der unverändert labilen sozialen Situation des Angeklagten sei eine positive Sozialprognose ausgeschlossen (UA
Ss. 31). Das reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus.
Das Landgericht hat den geringfügigen Tatbeitrag des Angeklagten, den es als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Strafen in dieser Höhe werden in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Vorstrafen stehen einer günstigen Sozialprognose und damit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht ohne weiteres entgegen. Im vorliegenden Falle sind seit den Vor-
verurteilungen des Angeklagten viele Jahre vergangen, die
seit 1978 zur Bewährung ausgesetzten Strafen wurden erlassen. Einschlägig vorbestraft ist der Angeklagte nicht (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 27; BGH, Urt. v. 3. Juli 1990 - 1 StR 229/90; v. 7. November 1989 - 1 StR 517/89).
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