Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 22.01.1991 – 1 StR 655/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 655/90 URTEIL UTt.4.54

in der Strafsache

gegen

wolfgang DEEP aus si, geboren am EEE ::5: in va,

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

wIIll

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. Januar 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt @@P bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BD aus Aschaffenburg

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg

vom 20. Juli 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, sowie gegen den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung, und beanstandet das Urteil im freisprechenden Teil, wobei Einzelausführungen nur insoweit vorgebracht werden, als der Angeklagte vom Vorwurf eines am 23. Januar 1988 begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht

vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Nichtverurteilung wegen (tateinheitlich begange - nen) versuchten Totschlags und der Freispruch halten recht-

licher Nachprüfung stand.

Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst er- | sichtlich. Das Schwurgericht hat die Einlassungen des Angeklagten, die Bekundungen der vernommenen Zeugen und die Erwägungen, aus denen heraus es einen Schuldnachweis nicht geführt sah, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; es hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt.

Der Revisionsvortrag erschöpft sich demgegenüber im wesentlichen in dem unzulässigen Versuch, aufgrund eigener Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen zu gelangen. Zu den einzelnen Ausführungen der Revision ist lediglich zu bemer-

ken:

a) Nach den Urteilsfeststellungen haben die vernommenen Zeugen zu der Frage, ob der Angeklagte beim Durchziehen des Abzugshebels der - zuvor dem Polizeibeamten abgenommenen - Selbstladepistole auf den Polizeibeamten gezielt oder ob er die Waffe nur in dessen Richtung gehalten

hat, keine sicheren Angaben machen können. Sonstige ein-

deutige Beweisanzeichen für ein - tödliche Verletzungen er-

möglichendes - Zielen des Angeklagten hat die Beweisaufnahme

nicht erbracht. Bei dieser Beweislage kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht zu der Auffassung gelangt ist, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, er habe den Polizeibeamten töten wollen

oder dessen Tötung billigend in Kauf genommen.

b) Auch die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen des Vorfalles am 23. Januar 1988 erschöpfen sich in unzulässigen Erwägungen tatsächlicher Art, mit deren Hilfe die Revision zu anderen Feststellungen gelangen will. Angesichts der vom Landgericht dargelegten zahlreichen schwerwiegenden Gesichtspunkte, die gegen einen Schuldnachweis sprechen, bedurfte der von der Revision besonders hervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte bereits wegen einer ähnlichen Tat vorbestraft ist, keiner ausdrück-

lichen Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder - was gemäß $S 301 StPO zu prüfen ist - zu Ungunsten des Angeklagten auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des unmfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine

Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen

rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sien die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die Strafzumessung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Darauf, cb die Beschwerdeführerin eine andere Gewichtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für richtig hält, kann

es nicht ankommen.

b) Gleiches gilt auch für die von der Revision bean-

standete Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Würdigung des Tatrichters, daß die für den Angeklagten sprechenden Umstände durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen, ist rechtlich möglich (vgl. BGH NStZ 1984, 360; st.Rechtsp.) und vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren (BGH, Urteil vom 7. November 1989 - 1 StR 517/89 - m.w.Nachw.). Eine Überschreitung dieser Grenze kann angesichts der Abwägungen durch das

Landgericht nicht festgestellt werden.

Einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe gebietet (S 56 Abs. 3 StGB), bedarf es nur, wenn Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahelegen. Daran fehlt es hier, wie sich schon aus der vom Landgericht im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB vorgenommenen Ge-

samtwürdigung ergibt.

c) Die Frage eines Maßregelausspruchs nach SS 69, 69 a StGB mußte hier im Urteil schon deshalb nicht angesprochen werden, weil sich aus den Urteilsausführungen über die Versagung einer Entschädigung für einen durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten entstandenen Vermögensschaden ergibt, daß das Landgericht die entschädigungslose vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 16. August 1988 bis zum 21. Juni 1989 für ausreichend erachtete. Über die insoweit erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden haben (BGH StV 1984, 475).

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning