Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.11.1989 – 3 StR 245/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 245/89 BESCHLUSS
2.41 9°
un Or in der Strafsache gegen
Karl-Heinz VD aus Ni / Rhein-Lahn-Kreis, geboren am @. WEB 1940 in Sch@WillB/Westerwaldkreis,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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D)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 1 mit dessen Zustimmung, zu Ziffer 2 a) und c) und Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 3. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 154 a Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Von der Verfolgung werden in den Fällen 1 bis 7 und 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1989 die Tatteile ausgenommen, mit denen dem Angeklagten jeweils zur Last gelegt wird, einen Betrug zum Nachteil der Kirche begangen zu haben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wie folgt geändert: Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in siebzehn Fällen und der Bestechlichkeit in acht Fällen schuldig;
b) der Strafausspruch dieses Urteils in den Fällen 1 bis 7 und 9 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
c) der Angeklagte im übrigen freigesprochen. Die insoweit entstandenen Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
In den Fällen 1 bis 9 der Urteilsgründe hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert, daß an Stelle der Verurteilung wegen Betruges hinsichtlich der Erstattung von Einkommensteuer eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fingierte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter in einem Veranlagungsbezirk Steuerschuldverhältnisse ihm bekannter, in einem anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich ansässiger Personen und bewirkte auf Grund unzutreffender, von ihm erstellter Eingabewertbögen Einkommensteuer- und Kirchensteuererstattungen an diese Personen. Wie der Senat in dem in BGHSt 36, 100 abgedruckten Urteil im einzelnen ausgeführt hat, werden Täuschungshandlungen gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen, die zu einer Steuererstattung an einen tatsächlich existierenden Steuerpflichtigen führen, von der Vorschrift des § 370 AO erfaßt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen gelten auch für den Bereich der Ertragssteuern.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, daß der geständige Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung in den betreffenden Fällen anders hätte verteidigen können.
Soweit dem Angeklagten in den Fällen 1 bis 7 und 9 der Urteilsgründe ein damit tateinheitlich begangener Betrug zum Nachteil der Kirche zur Last gelegt wird, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a StPO jeweils auf den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs führt in den bezeichneten Fällen zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Denn die Strafkammer hat insoweit die "teilweise recht erheblichen Schäden zum Nachteil ... der Kirchen" ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt (UA S. 46, 47). Die übrigen in
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den Fällen 8 und 10 bis 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie die wegen Bestechlichkeit verhängten Einzelstrafen sind davon nicht berührt und können bestehen bleiben.
Soweit die Strafkammer im Fall des Begünstigten Guenay den Vorwurf der Bestechlichkeit nicht für erwiesen hält (UA Ss. 42), war der Angeklagte freizusprechen. Da die Strafkammer in Abweichung von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß keine fortgesetzte Tat der Bestechlichkeit angenommen hat, sondern in allen Einzelfällen rechtlich zutreffend von selbständigen Taten ausging, mußte hinsichtlich des nicht nachgewiesenen Einzelfalls eine Freisprechung erfolgen (vgl.
BCH NJW 1951, 411, 412; KK-Hürxthal, 2. Aufl. § 260 Rdn. 22).
Gribbohm Krauth Zschockelt Kutzer Harms
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