Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.11.1989 – 2 StR 506/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
ALS
BUNDESGERICHTSHOF
= 506/83 BESCHLUSS 7:
La
in der Strafsache
gegen
Manfred Franz H EEE aus kB, geboren an in
1953 in cm, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
wıIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben.
Allerdings geht die Verfahrensrüge fehl, soweit mit ihr der zeitweilige Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung schlechthin beanstandet wird. Die Revision teilt zwar mit, der Angeklagte sei für die Dauer der Vernehmung der Zeugin I gemäß § 247 Satz 2
StPO (sc.: 2. Alt.) von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, gibt jedoch den auf die genannte Bestimmung gestützten Beschluß des Landgerichts nicht wieder, so daß, da auch die Urteilsausführungen (UA
S. 40) diese Angabe nicht entbehrlich machen, die Zulässigkeitserfordernisse gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gewahrt sind; davon abgesehen ist an der fraglichen Anordnung - die Zulässigkeit unterstellt - von Rechts wegen nichts auszusetzen.
Mit der erforderlichen Bestimmtheit und Vollständigkeit enthält der Revisionsvortrag demgegenüber jedenfalls in seiner Gesamtheit die Behauptung, der Angeklagte sei an den Entscheidungen über die Nichtvereidigung der Zeugin LED gemäß Ss 61 Nr. 2 StPO sowie deren Entlassung nicht beteiligt worden, vielmehr erst danach in den Sitzungssaal gerufen und in Abwesenheit der Geschädigten über den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden. Auf diese Weise sei es in der Hauptverhandlung - wie überhaupt seit dem Tattage - nicht "zu einer Gegenüberstellung des vermeintlichen Täters und seines angebli-
chen Opfers gekommen" (Revisionsbegründung S. 6).
Aufgrund dieser Darlegungen des Beschwerdeführers zum Verlauf der Beweisaufnahme, die durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bestätigt werden (Bl. 132 bis 140 d.A.), kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Vorgehen des Landgerichts begründet gemäß § 338 Nr. 5 StPO die Revision. § 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung
eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (vgl.
BGH NStZ 1983, 181 Nr. 29). Ebenso gehört die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zu dessen Vernehmung (vgl. BGH NStZ 1987, 335 Nr. 18). Daß der Verteidiger des Beschwerdeführers zur Frage der Vereidigung der Nebenklägerin Stellung genommen hat und diese im allseitigen Einverständnis entlassen wurde, ändert nichts. Der Verteidiger des Angeklagten konnte ebensowenig wie dieser selbst auf dessen Recht zur Teilnahme an den fraglichen Verfahrensvorgängen verzichten (vgl. BGH NJW 1973, 522). ...."
Dem stimmt der Senat zu; er verweist ergänzend auf die Entscheidungen BGH NStzZ 1987, 519 und 1988, 469).
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer