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BGH Beschluss vom 02.11.1989 – 2 StR 357/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 357/89 BESCHLUSS

232 ee,

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in der Strafsache

gegen

Ute 2 seborene og aus Ge (ze), dort geboren am dESEHEEEED 1963,

wegen Beihilfe zum Totschlag

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. März 1989, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachbeschwerde - die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO - zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des

Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen

Beihilfe zum Totschlag. Die Angeklagte förderte die Tötungshandlung des Mitangeklagten PB: indem sie auf das Tatopfer eintrat, während PB» dieses mit Tötungsvorsatz würgte. Ihr späteres Verhalten, nämlich das Herbeiholen eines Gürtels, mit dem das Tatopfer erdrosselt werden sollte, ist jedoch nicht mehr als Beihilfe zu werten, weil das Opfer in diesem Zeitpunkt möglicherweise schon tot war. Die Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags der Angeklagten lassen besorgen, daß das Landgericht dies nicht erkannt und daher der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt hat. Der Strafaus-

spruch hat daher keinen Bestand.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille erheblicher Indizwert für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zukommt. Nach medizinisch gesi-

cherter Erfahrung liegt bei einem solchen Blutalkoholwert

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die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB zumindest nahe (siehe BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 15).

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer