Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 24.10.1989 – 5 StR 490/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
S5tR_490/89
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den pensionierten Polizeibeamten
Hans-Joachim von V «EREEED aus BB, geboren am ED 1926 in a) (Ostpreußen),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
ar SL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 1989 nach § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen MiB- brauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit
einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, daß die Zeugin Hülya I nicht vereidigt worden ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt (S 274 StPO). Danach ist die Vereidigung der Zeugin unterblieben, ohne daß der Vorsitzende oder das Gericht eine dahingehende Entscheidung getroffen haben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 59 StPO. Die Revision kann ihn rügen, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; darauf kommt es nicht an, weil eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ergangen ist (BGHSt 1, 269, 273; BGH NSt2Z 1981,
71; BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2 und
3). Der Vorsitzende hat den Verfahrensbeteiligten auch
nicht stillschweigend zu erkennen gegeben, daß die Zeugin Hülya > nicht vereidigt werden solle. Nach der Sitzungsniederschrift hat er bei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen stets eine solche Anordnung getroffen.
Es ist daher anzunehmen, daß eine Entschließung zur Vereidigung der Zeugin Hülya BD versehentlich unterblieben ist.
Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Das versteht sich für die Verurteilung im Fall Hülyar > von selbst. Es gilt aber auch für die Verurteilung im
Fall ihrer Schwester Betül IB: da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung
den Zusammenhang zwischen beiden Fällen und die Ähnlichkeit des Tatgeschehens berücksichtigt hat.
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