Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.10.1989 – 5 StR 238/89

5. Strafsenat

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> StR 238/89

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

- 2 - 12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu I. 2 und Il. auf Antrag des Generalbundesanwalts am

24. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1988

a) soweit der Angeklagte TB im Fall II B der Urteilsgründe (Komplex Fa. EEE ) verurteilt worden ist, aufgehoben; insoweit

wird das Verfahren eingestellt;

b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten TEMP verhängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten TED wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Il. Die Revisionen der Angeklagten EB und Ep gegen das genannte Urteil werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe (zu I.)

Der Generalbundesanwalt hat betreffend den Angeklagten

=> ausgeführt:

"a) Soweit es die Verurteilung im Falle II Teil B - Fa. EEE - (vA Ss. 29/41, 101) betrifft, muß das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden. Der letzte Teilakt dieses fortgesetzten Diebstahls wurde am 19. Oktober 1978 begangen (vA S. 38), so daß die in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bestimmte Frist am 18. Oktober 1983 ablief. Nach Aktenlage ist bis zu diesem Tage keine der in § 78 c StGB genannten Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden. Der im Urteil erwähnte Durchsuchungsbeschluß vom B. August 1983 (Bd. I Bl. 110 d.A.) betraf ebensowenig wie der Haftbefehl vom 12. August 1983 (Bd. II Bl. 186 d.A.) die Tat aus dem Jahre 1978. Nichts anderes gilt für die Durchsuchungsbeschlüsse vom 16. September 1983 (Bd. IV Bl. 621, 622 d.A.). Den Ermittlungsbehörden war zu dieser Zeit die im Zusammenhang mit der Firma : von dem Angeklagten begangene Tat als "konkretes Vorkommnis" (vgl. BGHSt 22, 105, 106) noch gar nicht bekannt, so daß sich der Verfolgungswille des Richters (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1970 - 4 StR 50/70 - bei Dallinger MDR 1970, 897) hierauf nicht beziehen konnte.

b) Die danach gebotene Teileinstellung des Verfahrens

entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage."

Dem stimmt der Senat zu.

-u- P7

Die jeweiligen Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten jo ] vom 27. September 1989, des Verteidigers des Angeklagten EM vom 22. September 1989 und des

Verteidigers des Angeklagten Yo 5) vom 26. September 1989 haben vorgelegen.

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Rebitzki Häger