Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.10.1989 – 4 StR 529/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 529/89 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Friedhelm H EEE zu: SCHE, geboren am ME

GEB 19:7 in WE, zur Zeit einstweilen untergebracht

wıIIlI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird

das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die sachverständig beratene Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Beschuldigte an Schizophrenie, einer dauernden krankhaften seelischen Störung leidet, die im Tatzeitpunkt zur Schuldunfähigkeit geführt hat, und daß er in diesem Zustand mit natürlichem Vorsatz handelnd eine schwere Brandstiftung begangen hat. Sie hat sich auch die Überzeugung verschafft, daß von ihm infolge seines Zustandes erneut erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere neue Brandstiftungen zu erwarten sind, weil er "in seinem pathologischen Gedankengang nunmehr erfahren habe, welche Macht er mit derartigen Handlungen ausüben und wie er hierdurch seine Umgebung in Schrecken versetzen könne" (UA 9). Bei dieser Sachlage ist die Anordnung, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen (§ 63 StGB), nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geben jedoch zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

Das Landgericht hat nicht übersehen, daß der entmündigte Beschuldigte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund richterlich genehmigter Entscheidung seines Vormundes in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses LIEB untergebracht gewesen ist. Eine solche anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand sein, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung der Maßregel auszusetzen (BGHSt 34, 313, 316). Dies hat die Strafkammer trotz des Wunsches des Beschuldigten, in LIEBE verbleiben zu dürfen, mit der Begründung abgelehnt, daß an seinem jetzigen Aufenthaltsort keine "gezieltere oder günstiger erscheinende Krankenhausbehandlungsmethoden" als in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus zur Verfügung stünden (UA 10). Dies ist

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/4-str-529-89#rd_5

an sich nicht zu beanstanden. Es ist aber zu besorgen, daß die Überzeugungsbildung des Tatrichters von bedenklichen Erwägungen beeinflußt ist. Er hat bei der Ablehnung der Aussetzung erwogen, daß ein "Unterbringungsbedürfnis" auch wegen der "schweren Aggressionsneigungen des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter" gegeben sei (UA 11). Dies ist aber durch die Feststellungen nicht belegt. Nach diesen hatte der Beschuldigte sich vor Begehung der Symptomtat, die auf "Verärgerung über die tags zuvor erfolgte Fixierung" (UA 4) zurückzuführen ist, noch nicht strafbar gemacht. Die Aggressionen gegenüber der Mutter sind ebensowenig durch Angaben über Einzelfälle konkretisiert wie der Hinweis des Landgerichts, der Beschuldigte sei seit dem 20. Januar 1988 "zunehmend aggressiv" gewesen (UA 4). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwieweit "Aggressionsneigungen" des Beschuldigten im Kreiskrankenhaus LED weniger entgegengewirkt werden könnte als in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus. Der Hinweis der Ärzte des Kreiskrankenhauses LUD, sie seien durch die Behandlung des Beschuldigten "auf Dauer überfordert" (UA 10), kann nicht dazu führen, den Patienten, der auch in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus für Ärzte und Pflegepersonal besonders belastend sein könnte, die Vergünstigung des § 67 b StGB zu

versagen und ihn dem Vollzug der Maßregel zuzuführen, wenn bei einer Aussetzung der Vollstreckung mittel- oder längerfristig bessere Heilungschancen zu prognostizieren oder bessere Pflemöglichkeiten gegeben sind.

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf