Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 4 StR 487/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u A mr
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 487/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf Georg H ER aus DB, seboren am EEE 1951 ir vg,
wegen Betrugs u.a.
wıll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17.
Oktober 1989 beschlossen:
Die Strafverfolgung des Angeklagten Rudolf Henze wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II, 16 der Urteilsgründe (Nr. II, 13 der Anklageschrift) auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in fünfzehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung
verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Se
‘ "Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II, 16 der’ Urteilsgründe (Trinkhalle TED) wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung hätte aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden können. Allein durch die Angabe des unrichtigen Empfängerkontos in dem Überweisungsauftrag an die Bank ist der Tatbestand des § 267 StGB nicht erfüllt (schriftliche Lüge). Ob der Angeklagte darüber hinaus etwas unternommen hat, um die quittierte Durchschrift des Überweisungsauftrags zu verfälschen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Um eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung in diesem - neben den weiteren Taten nicht ins Gewicht fallenden - Punkt zu vermeiden, hat der Senat auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung in diesem Fall gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO auf den Betrug beschränkt.
Der Senat hat den Schuldspruch, entsprechend der Beschränkung, neu gefaßt. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht in diesem Fall angesichts des erheblichen Betrugsschadens und der "hier zutage getretenen kriminellen Energie" des Angeklagten (UA 25) auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es die Manipulationen des Angeklagten hinsichtlich
des Überweisungsauftrags von vornherein nur als Tatumstände der Betrugshandlung und nicht zusätzlich noch als Urkundenfälschung gewertet hätte.
Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf