Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 12.10.1989 – 4 StR 525/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 525/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Walter UWE aus CE, dort geboren am EEE 1929,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Juni 1989 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGHR StPO
S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; Senatsbeschluß vom 7. September 1989 - 4 StR 453/89).
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