Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.09.1989 – 4 StR 453/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 453/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kamal Zafer R WB. ohne festen Wohnsitz, geboren am ib

W 1965 in Te (EEE), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

WIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. September 1989 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. April 1989 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger, die ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger

ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. auch BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner