Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 09.10.1989 – 2 StR 352/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
170.99 StPO 1975 § 218 Satz 1 Hat ein Rechtsanwalt mitgeteilt, daß der Angeklagte ihn zu seinem Verteidiger gewählt hat, muß er zur Hauptverhandlung geladen werden, auch wenn er eine Vollmacht nicht vorgelegt hat.
Bed Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
170.99
StPO 1975 § 218 Satz 1
Hat ein Rechtsanwalt mitgeteilt, daß der Angeklagte ihn zu seinem Verteidiger gewählt hat, muß er zur Hauptverhandlung geladen werden, auch wenn er eine Vollmacht nicht vorgelegt hat.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89 - LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF _+- IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 352/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Darren Ryne s ED aus KW, geboren am «EEE
1960 in NED (Usa), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wımII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 9. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune
Gollwitzer Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ip au: ram
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte 0)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I.
Der Angeklagte, der vom Landgericht Kassel wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rügt die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts. Er hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß ein Verteidi-
ger, Rechtsanwalt Hp, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1988, der am 16. Dezember 1988 beim Landgericht eingegangen ist, teilte Rechtsanwalt 7 mit, der Angeschuldigte habe ihn mit der
Wahrnehmung seiner Verteidigung beauftragt und bat um Akteneinsicht. Eine Vollmacht legte Rechtsanwalt Hg nicht vor. Auf diese Mandatsanzeige reagierte das Gericht nicht. Rechtsanwalt HD erhielt weder Akteneinsicht noch eine Ladung zur Hauptverhandlung, die am 17. Februar 1989 stattfand. Der Angeklagte wurde durch Rechtsanwalt SB .H:eidigt, der am 3. Oktober 1988 unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt hatte, daß er den Angeklagten verteidige und am 1l. Januar 1989 gemäß S 140 Abs. 1 StPO zum Verteidiger bestellt worden war. Rechtsanwalt Hgg legte eine auf
28. November 1988 datierte schriftliche Vollmacht erst mit Schriftsatz vom 24. Februar 1989 vor und legte gleichzeitig Revision ein.
II.
Der Verstoß gegen § 218 S. 1 StPO mit der Folge, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht durch seinen gewählten Verteidiger verteidigt wurde, begründet hier die Revision.
1. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muß - sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer Sozietät handelt (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 218 Rdn. 10) - jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH NStZ 1985, 229; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 209; RGSt 64, 239, 244; Gollwitzer aaO Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. $S 218 Rdn. 5; Treier in KK 2. Aufl. S$S 218 Rdn. 4).
Rechtsanwalt oo ) hätte geladen werden müssen. Er hat seine Wahl zum Verteidiger mit seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 1988 angezeigt. Daß er dabei eine Verteidigervollmacht nicht vorgelegt hat, stellt die Notwendigkeit seiner Ladung nicht in Frage (BayObLGSt 1984, 133, 134; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 4).
Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr NStZ 1986, 490; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 5. Aufl. Rdn. 87). Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die "Verteidigervollmacht" dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr aaO S. 493; Weiß NJW 1983, 89, 90).
Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht nach SS 234, 329, 350, 387, 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung (S§ 145 a Abs. 1 StPO), daß die "Vollmacht sich bei den Akten befindet". Dies dient dem Schutz des Angeklagten. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig.
So kann der Verteidiger insbesondere Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne daß es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte (Kleinknecht/Meyer aaO S 297 Rdn. 2 und S§ 302 Rdn. 33; Gollwitzer aaO § 297 Rdn. 5 und § 302 Rdn. 69; Ruß in KK 2. Aufl. § 297 Rdn. 1). Es genügt stets, daß der Verteidiger
tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab (Lüderssen in Löwe/Rosenberg aaO § 138 Rdn. 13). Für § 218 StPO gilt nichts anderes. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Ladung des gewählten Verteidigers nur von der Anzeige der Verteidigung, nicht aber von der Vorlage einer Vollmacht abhängig macht. Es besteht auch kein Bedürfnis für besondere Formstrenge, denn der Fortgang des Verfahrens wird durch die Ladung nicht aufgehalten und Zweifel an der Beauftragung des Verteidigers lassen sich noch nachträglich klären.
Soweit das Reichsgericht einen strengeren Standpunkt eingenommen und bei einer Mandatsanzeige durch den Rechtsanwalt selbst die Vorlage einer Vollmacht oder doch die Erkennbarkeit von Umständen verlangt hat, aus denen sich die Beauftragung des Verteidigers schlüssig ergibt (RGSt 25, 152, 153; 41, 72; ebenso Gollwitzer aaO Rdn. 12), folgt dem der Senat nicht.
2. Das Fehlen einer förmlichen Ladung könnte unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Termin zuverlässig Kenntnis erlangt hätte (vgl. BGH NSt2 1985, 229 = StV 1985, 133). Daß dies nicht der Fall war, hat Rechtsanwalt HD in seinem Schriftsatz vom 31. August 1989 auf Anfrage des Senats dargelegt. Auch den Akten läßt sich für eine solche Kenntnis nichts entnehmen; Akteneinsicht war dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung nicht gewährt worden.
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3. Allerdings hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Verteidigung durch Rechtsanwalt HB verzichten können. Dies ist nicht geschehen. Weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsamtrags kann ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Anwesenheit seines gewählten Verteidigers gesehen werden. Ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angeklagten voraus, daß sein Verteidiger nicht geladen wurde und daß er deshalb die Aussetzung beantragen kann (vgl. RG GA 68 (1920) S. 355; Gollwitzer aaO Rdn. 19 und 24; Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 337 Rdn. 275). Es ist nichts dafür zu ersehen, daß der vom Vorsitzenden des Tatgerichts nicht be-
lehrte Angeklagte sein Antragsrecht kannte.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Aufgaben von Rechtsanwalt ı> nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger mit übernommen worden sind und weil
sich nicht ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in
Anwesenheit von Rechtsanwalt HD zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Herdegen Theune Gollwitzer Detter Schäfer