Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 5 StR 209/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsach
gegen
den Kaufmann Konrad R ib geboren am «> 1943 in TB:
wegen Betruges
e
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 21. November 1988 mit den Feststellungen
aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in
drei Fällen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat nach
den Feststellungen im Zusammenwirken mit Heinrich | durch falsche Angaben von Kreditinstituten überhöhte Fi-
nanzierungsmittel für Grundstücksgeschäfte erlangt.
Die Revision dringt mit der auf § 52 StPO gestützten Verfahrensrüge durch. Der Zeuge BB Hätte nach § 52
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO darüber belehrt werden müssen, daß er als geschiedener Ehemann der früheren Mitangeklagten Bärbel co zur Zeugnisverweigerung berechtigt war. Eine solche Belehrung hat nicht stattgefunden.
Wie die Revision unter Hinweis auf den Akteninhalt zutreffend darlegt, wurde frau Ro 5) zu Beginn des Ermittlungsverfahrens verdächtigt, auf umfassende Weise bei der be-
trügerischen Erlangung von Finanzierungsmitteln und den
zugehörigen Urkundenfälschungen als Gehilfin des Heinrich O3) mitgewirkt zu haben. Zwar ist Frau Gin schließlich nur wegen der Mitwirkung an solchen Taten angeklagt und verurteilt worden, an denen der Beschwerdeführer rm nicht beteiligt war. Doch war Heinrich I] I nach den Feststellungen sowohl des angefochtenen
als auch des gegen Frau co ergangenen Urteils Initiator und treibende Kraft in allen Fällen, in denen die Banken durch Täuschung zur Hergabe überhöhter Kredite veranlaßt worden sind. Unter diesen Umständen wiesen das Verfahren gegen Frau co und das Verfahren gegen
den Beschwerdeführer, in dem ihr geschiedener Ehemann
als Zeuge vernommen worden ist, einen derart engen Zusammenhang (BGHSt 34, 138, 139) auf, daß dem Zeugen I |] zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Dieses Recht ist nicht dadurch erloschen, daß frau DO | vor der Vernehmung des Zeugen > durch ihre rechtskräftige Verurteilung aus dem Verfahren ausgeschieden ist (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 647/87 = BGHR StPO 8 52 Abs. 1 Nr. 3, Mitbeschuldigter 3).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers rD> auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat der Zeuge BB den Beschwerdeführer
zu entlasten versucht. Doch hat der Tatrichter den Schuldspruch unter anderem auf die Zeugenaussage des Staatsanwalts rD gestützt. Dieser hatte an der Hauptverhand-
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lung gegen BED teilgenommen; nach der Aussage des
Zeugen r hat > in der gegen ihn gerichteten
Hauptverhandlung den Beschwerdeführer REM belastet.
Die Bekundung des Zeugen rs wäre, wenn Do | das
Zeugnis nach § 52 StPO verweigert hätte, nicht verwert-
bar gewesen (§ 252 StPO).
Herrmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Häger