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BGH Urteil vom 27.09.1989 – 3 StR 241/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 241/89 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
. gegen
Wilfried R U , geboren am WER 15:7 in FAR (DDR),
wegen Diebstahls
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Staatsanwalt mm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Fest- ‘stellungen hat der Beschuldigte sieben Diebstahlstaten begangen, als er "infolge einer monopolaren Zyklothymie, einer Manie, schuldunfähig (S 20 StGB) war" (UA Ss. 12). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbe-
gründet.
Die Feststellungen zu den Diebstählen weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Zueignungsabsicht ist ausreichend dargetan. Daß der Beschuldigte die von ihm entwendeten Segel-Yachten "Isolar II" (Wert: 180.000 DM) und "Swiftnick" - (Wert: 200.000 DM) nicht nur vorübergehend gebrauchen, sondern sich zueignen wollte, folgt aus dem Gesamtzusammenhang
der Feststellungen, zumal er sich gegenüber den später einschreitenden Polizeibeamten als Eigner der Yachten ausgab (UA S. 8, 11).
Die übrigen Voraussetzungen des S 63 StGB für die Anordnung der Unterbringung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei
festgestellt.
Der als Sachverständiger gehörte Psychiater und Neurologe Dr. WEM hat zur Erläuterung der von ihm diagnostizierten Zyklothymie unter anderem ausgeführt (UA S. 13):
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"Bei ihm (dem Beschuldigten) würden auf dem Höhepunkt der manischen Phase paranoide und auch halluzinatorische Symptome, also eher Merkmale einer schizophrenen Psychose, beobachtet. Diese Symptome zeugten aber in diesem Fall von einem ’Überkochen’ der Manie. Hieraus sei nach sachverständiger Beurteilung zu schlußfolgern, daß der Beschuldigte bei der Begehung Seiner Taten seine Größenideen umsetzte, wobei er im Denken, Fühlen und Handeln seinen Affekten ausgeliefert gewesen wäre. Die Möglichkeit zu alternativem und abwägendem Denken wäre ebensowenig gegeben wie ein geordnetes und sinn- ‚volles Handeln nach einer gewonnenen Einsicht. Die krankhafte psychische Störung habe die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten aufgehoben."
Die Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision geht bei ihrer abweichenden Beurteilung von einer einseitig psychologischen Deutung des Begriffs der Zyklothymie aus, während er im angefochtenen Urteil ersichtlich als Synonym für die psychiatrisch und strafrechtlich relevante endogene Psychose aus dem manisch-depressiven Formenkreis gebraucht wird (vgl. Venzlaff in Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 189 ff.,
197 £f£f.; Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 191 £f.;
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Baer, Psychiatrie für Juristen 1988 S. 36 ff.; Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 20 Rdn. 8; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 11 a; Lackner, StGB 18. Aufl. S$S 20 Anm. 2 a bb). Bei dem beschriebenen Krankheitsbild brauchte nicht festgestellt zu werden, bei welchen der von dem Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten die manifeste zyklothyme Psychose zur Aufhebung der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und bei welchen sie bei erhaltener Unrechtseinsicht zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Ausreichend war die Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer, daß bei jeder der Verurteilung zugrunde liegenden Tat die Schuldfähigkeit efitweder aus dem einen oder dem anderen Grunde ausgeschlossen war: Damit hat das Landgericht nicht, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 5 und Schuldunfähigkeit 1) die Anwendung des § 20 StGB bei einer Tat zugleich auf das Fehlen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
gestützt.
Auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose war es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht erforderlich, den Geisteszustand des Beschuldigten noch weiter aufzuklären. Die Feststellung der krankheitsbedingten Allgemeingefährlichkeit läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat mit dem Sachverständigen angenommen, daß "die Erkrankung des Beschuldigten, die zu den Straftaten geführt hat, von langanhaltender, mutmaßlich lebenslanger Dauer" ist und "deswegen eine dauerhafte ärztliche Betreuung und medikamentöse Behandlung erforderlich" macht (UA S. 13/14). Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der von ihr angestellten Erwägungen ergibt, ist sie davon ausgegangen,
daß die psychotische Erkrankung bei einem Teil der rechtswidrigen Taten zum Fehlen der Unrechtseinsicht und bei dem anderen Teil zum Fehlen der Hemmungsfähigkeit geführt hat und beide Defektzustände die Wiederholungsgefahr begrün- . den. Die Entscheidung BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 betraf einen anderen Fall.
..Gribbohnm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 241/89 BESCHLUSS 2717089
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Wilfried R gi, seboren am WB. WE 1947 in FEB (DDR),
wegen Diebstahls
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1989 beschlossen: .
Die schriftlichen Gründe des Urteils des Senats vom 27. September 1989 werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 4 der Urteilsausfertigung dahin geändert, daß der Satz: "Die Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken" richtig heißen muß:
"Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken."
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Rissing-van Saan