Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 04.07.1996 – 5 StR 166/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 4. Juli 1996 in der Strafsache gegen

Uve JE . geboren am ED 1962 in ri.

wegen vorsätzlichen Vollrauschs

L S

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Häger

Nack

Dr. Wahl

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin Dr. I)

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt >

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1995 wer-

den verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem _ Angeklagten durch dieses Rechtsmittel ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gründe ergeben (UA S. 24 - 26), daß der Angeklagte als Epsilon-Trinker ("Quartalssäufer") bereits zu Beginn der Alkoholaufnahme die

Herbeiführung des Rauschzustandes voraussah. Auch die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Tatrichter im Urteil die Erwägungen nicht mitgeteilt habe, die ihn zu einer Strafrahmenmilderung gemäß S 21, 49 Abs. 1 StGB bewogen hätten. Die Formulierung in dem Urteil - "Da er (der Angeklagte) erheblich vermindert schuldfähig auch in Bezug auf den Vollrausch gemäß 5 323a StGB war, ist die Kammer von einem gemäß SS 21, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen" - lasse jedenfalls unter Berücksichtigung des Fehlens einer Begründung für die Strafrahmenmilderung und unter Berücksichtigung des Umstands, daß die gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Versagung der Strafrahmenmilderung hätten führen können, besorgen, der Tatrichter habe die Strafrahmenmilderung als zwingend

angesehen.

Dies besorgt der Senat nicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat und führt deshalb regelmäßig zu einer Strafrahmenmilderung, von der nur dann abgesehen werden kann, wenn die schuldmindernden Umstände durch schulderhöhende ausgeglichen werden. Als ein schulderhöhender Umstand, der einer Strafrahmenmilderung hätte entgegenstehen können, kam allenfalls in Betracht, daß der Angeklagte früher schon einmal unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und nach den Feststellungen wuß-

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-04/5-str-166-96#rd_6

te, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt. Diesen Umstand hat der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer möglichen Versagung der Strafrahmenmilderung nach 8S 21, 49 Abs. 1 StGB erörtert. Darin liegt vorliegend jedoch kein Rechtsfehler, denn eine Versagung der Strafrahmenmilderung lag fern: Nach den Feststellungen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen schwer persönlichkeitsgestörten Alkoholsüchtigen, der unter einem langsam verlaufenden Abbau der Hirnleistungsfähigkeit leidet, was zum einen durch eine Vorschädigung der linken Hirnhälfte, zum anderen durch jahrelangen intensiven Alkoholmißbrauch bedingt ist. In Beziehung auf die Tathandlung nach

§ 323a StGB war der Angeklagte "wegen seiner Fehlentwicklung, seiner Alkoholsucht und der für ihn schwierigen Situation mit Birgit ED

(UA S. 26) erheblich vermindert steuerungsfähig. Bei diesen Besonderheiten schließt der Senat aus, daß in der aktuellen Alkoholaufnahme ein besonderer schulderhöhender Umstand gesehen werden kann, der geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und die Nichtanwendung des 5 49 Abs. 1 StGB zu tragen (vgl. BGH Beschluß vom

99

1. August 1984 - 3 StR 287/84 -; Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 -; BGH StV 1985, 102; BGH Urteil vom 27. September 1989

- 3 StR 207/89 -; BGH Beschluß vom 6. März 1990

Laufhütte Häger Nack Wahl Rothfuß