Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 20.09.1989 – 2 StR 232/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 232/89 URTEIL PERS EZ
in der Strafsache
gegen
wegen Versuchs der Beteiligung an einer schweren räuberi-
schen Erpressung u.a.
wıll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt En BB >> i der verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 9 au: "euuiiiiiiinmn
als Verteidiger des Angeklagten Frank > o — ı»ı Rechtsanwalt EEEEB aus ED
als Verteidiger des Angeklagten ID
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als Verteidiger des Angeklagten
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Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
16. August 1988, soweit es die Angeklagten
Frank BED, Jos: ne - PB und Sebastian NW-P BR betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat im zugrunde liegenden Verfahren zwölf Angeklagte, darunter auch die Angeklagten Frank DO $] DB € N - PER und Sebastian NED Ser Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Der Letztgenannte ist darüber hinaus wegen eines tateinheitlich begangenen Waffendeliktes verurteilt worden. Bei diesen drei Angeklagten hat das Gericht auf Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren erkannt und deren Vollstrek-
kung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist auf die bezeichneten Strafaussprüche beschränkt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel wird vom
Generalbundesanwalt vertreten. Es hat Erfolg.
II.
1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatten die Angeklagten Frank FW und Jose nB- PB von der Prostituierten G., die nach Koblenz gezogen war, ein "Ablösegeld" verlangt; sie sollte, obgleich sie bereits 5.000 DM entrichtet hatte, weitere 10.000 DM zahlen. Dies lehnte sie ab. Daraufhin riefen die beiden Angeklagten zehn Männer, zu denen auch der Angeklagte Sebastian Ne - Pi sehörte, zusammen. Mit ihnen verabredeten sie, gemeinsam nach Koblenz zu fahren, um dort die Prostituierte - erforderlichenfalls unter Ausschaltung einer eventuell zu ihrer Verteidigung antretenden "Schutztruppe" - durch Androhung von Waffengewalt zur Zahlung des verlangten Betrages zu zwingen. Dieser Verabredung gemäß fuhr die Gruppe, die sich inzwischen auf dreizehn Mann erweitert hatte, am 27. Februar 1988 mit drei Personenkraftwagen von Frankfurt am Main nach Koblenz, wobei die Angeklagten Frank BB und Sebastian un > > je eines der Fahrzeuge steuerten. In Koblenz fiel die Gruppe der Polizei auf, wurde von ihr in unmittelbarer Nähe des Fahrtziels gestellt und dadurch an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert. Bei der Durchsuchung der Fahrzeuge fanden sich zahlreiche Waffen und zur Zufügung von
Verletzungen geeignete Gegenstände, darunter - im Besitze
des Angeklagten Sebastian gwwe-P EB - eine durchgeladene Pistole des Kalibers 45 und ein halbmeterlanger, präparierter Bambusstock.
2. Was die Strafzumessung betrifft, so hat das Landgericht bei den drei Angeklagten zunächst die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint, weil den strafmildernden Umständen gegenüberstehe, daß
- Frank DEE und Jose nn EEE die Initia-
toren der Verabredung gewesen seien und ihnen der unmittelbare wirtschaftliche Vorteil aus der Tat habe
zufließen sollen;
- Sebastian Ne -P WB ein Fahrzeug mit drei Mittätern nach Koblenz gesteuert, damit einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und eine geladene Schußwaffe bei sich geführt habe.
Das Landgericht hat sodann den Regelstrafrahmen gemäß den SS 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten) und jeweils auf die sich danach ergebende Mindeststrafe erkannt. Die Urteilsbegründung führt eine Reihe von Strafmilderungsgründen auf. Als straferschwerend ist gewertet
worden
- bei allen Angeklagten: Die Höhe des erstrebten Geldbetrags;
- bei Frank Bl und Jose ne darüber
hinaus: Daß von ihnen der Anstoß zur Verabredung ausging und sie die eigentlichen Nutznießer des Unter-
nehmens sein sollten;
- ebenfalls bei Frank BEE, aber auch bei Sebastian Ne -"EBWB: Daß sie je eines der Kraft-
fahrzeuge lenkten;
- bei Sebastian Ngp-PEii zusätzlich: Der tateinheitlich begangene Verstoß gegen das Waffengesetz.
Weitere Straferschwerungsgründe führen die Urteilsgrün-
de nicht an.
IIl.
Die Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung nicht
stand.
Die Strafzumessung ist zwar - wie der Bundesgerichtshof immer wieder betont hat - Sache des Tatrichters und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts. Doch steht außer Frage, daß sich diese Kontrolle auf Rechtsfehler bezieht. Rechtsfehlerhaft aber ist eine Strafzumessung unter anderem dann, wenn die in den Urteilsgründen hierzu enthaltenen Ausführungen die Besorgnis rechtfertigen, daß der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe gewichtige, sich aufdrängende Strafzumessungsgründe
außer Acht gelassen hat. So verhält es sich hier.
1. Bei der Bemessung der Strafe für die Verabredung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 StGB) müssen - neben dem Gewicht der verabredeten Tat und den sonst allgemein zu beachtenden Kriterien ($S 46 StGB) - vor allem zwei "tatbestandsspezifische" Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die sowohl für den Grad der objektiven Rechtsgutgefährdung als auch für die subjektiv aufgewendete kriminelle Energie des Täters (den bei der Tat aufgewendeten Willen, § 46 Abs. 2 StGB) bestimmend sind. Zum einen ist dies die Beschaffenheit der Verabredung selbst, insbesondere das in ihr enthaltene Bedrohungspotential, dessen Stärke wesentlich von der Zahl der daran Beteiligten (aber auch vom Grad ihrer Entschlossenheit und der Festigkeit der zwischen ihnen hergestellten Bindungen) abhängt. Zum anderen ist das Ausmaß wesentlich, in dem die Verabredung bereits durch abredegemäßes Verhalten der Beteiligten "aktiviert" worden ist. Bei der Bemessung der Strafe für eine Verabredung muß berücksichtigt werden, ob und in welcher Weise die Beteiligten sie schon ins Werk gesetzt hatten und wie nahe die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Ausführungsakte (die sich im Blick auf das verabredete Verbrechen als Vorbereitungshandlungen darstellen) dem
Stadium des Tatbeginns gekommen waren.
2. Diese - erörterungsbedürftigen - Gesichtspunkte haben im vorliegenden Falle keine Beachtung gefunden. So ist unberücksichtigt geblieben, daß an der Verabredung hier von Anfang an zwölf, später sogar dreizehn Männer beteiligt waren, was für das Ausmaß der damit geschaffenen Bedrohung des Rechtsfriedens von erheblicher Bedeutung sein mußte. Auch hat das Landgericht nicht gewertet, daß die Verabredung schon weitgehend ins Werk gesetzt worden war und die abrede-
gemäßen Handlungen den Beginn des geplanten Verbrechens in
greifbare Nähe gerückt hatten; die Beteiligten hatten - verteilt auf drei Personenkraftwagen und ausgerüstet mit einer vielzahl von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen - be-
reits die nicht unerhebliche Anreisestrecke zurückgelegt unc den ins Auge gefaßten Tatort nahezu erreicht, bevor sie von der Polizei an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert wur-
den.
Diese Umstände, die das Bild der hier in Rede stehender Tat wesentlich prägen und deren straferschwerende Berücksichtigung sich dem Gericht daher aufdrängen mußte, hätten nicht außer Betracht bleiben dürfen. Daß sie in den Strafzumessungserwägungen des Urteils keine Bewertung erfahren haben, stellt sich als Lücke und damit als Rechtsfehler dar. Demgemäß sind die hiervon betroffenen Strafaussprüche aufzu-
heben.
3. Sollte das neu entscheidende Tatgericht auch unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte wiederum auf Stra-
fen erkennen, deren Höhe eine Aussetzung der Vollstreckung
BE,
zur Bewährung noch zuläßt, so wird die Frage des Vorliegens besonderer Umstände ($S 56 Abs. 2 StGB) eingehender, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, zu erörtern sein. Die vom Landgericht gegebene Begründung beschränkt sich darauf, besondere Umstände seien darin zu sehen, daß (dies soll ersichtlich für alle drei Angeklagten gelten) die Prostituierte G. "das Verlangen einer Ablösesumme als in ihrem Metier übliches Verhalten qualifizierte" und der Angeklagte Sebastian NED "EB "nicht unmittelbar an der geforderten Summe beteiligt werden" sollte. Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an eine Gesamtwürdigung von Tat
und Täter zu stellen sind.
Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer