Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.09.1989 – 4 StR 408/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HL
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 408/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dirk H ER aus PB, geboren am 1966 in SEE .
wegen versuchten Totschlags u.a.
wIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
14. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
2. März 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 23 der Urteilsgründe nur des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in zwei Fällen (II 25 und 26 der Urteilsgründe) und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen (II 23 und 24 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel erweist sich als im wesentlichen unbegründet. Lediglich im Falle II 23 der Urteilsgründe bedarf es einer Änderung des Schuldspruchs. Die Feststellungen ergeben
insoweit nicht, daß die Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Vollendung gekommen ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß der Angeklagte ein Hindernis bereitet und dadurch eine konkrete Gefährdung der in § 315 b Abs. 1 StGB erwähnten Rechtsgüter herbeigeführt hätte. Nach den Feststellungen ist es dazu indessen nicht gekommen: Der Angeklagte wollte einen Unfall dadurch verursachen, daß er von der Autobahnbrücke aus einen Leitpfahl auf einen auf der Autobahn herannahenden Lkw hinunterfallen ließ. Dementsprechend warf er "seinen Leitpfahl gezielt auf diesen fahrenden Lkw, wo er mit leichtem Krachen - wohl auf der Ladefläche - aufschlug" (UA 24). Damit war es nicht zu einem Hindernisbereiten gekommen, so daß lediglich Versuch vorliegt.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Durch die Tatsache, daß es die Jugendkammer in den Fällen II 25 und 26 unterlassen hat zu prüfen, ob nicht statt versuchten Totschlags versuchter Mord vorliegt (vgl. BGH VRS 63, 119), ist der Angeklagte nicht beschwert.
Einer Änderung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die Jugendkammer auf Grund des lediglich geringfügig geänderten Schuldspruchs zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten gekommen wäre. Aus Einzelstrafen von insgesamt 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe
und Geldstrafe in Höhe von 935 Tagessätzen hat sie bei einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet. Im Hinblick auf diese außergewöhnliche Milde der Strafe scheidet eine weitere Herabsetzung aus.
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