Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 14.09.1989 – 4 StR 303/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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En ES

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter POEEB seborener RW, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEB 19:7 in ch (EEE), zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wIII

4

3%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Staatsanwältin (EHER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Januar 1989 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

I.

Die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, sind nicht verjährt. In allen fünf Fällen wird dem Angeklagten ein sexueller Mißbrauch von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Die Verfolgungsverjährung für solche Taten beträgt zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 StGB in Verbindung mit $S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Diese Frist ist auch bei den beiden Taten noch nicht abgelaufen, die in dem

Zeitraum von 1981 bis Oktober 1984 begangen worden sind

(UA 12). In diesen beiden Fällen hat das Landgericht den Schuldspruch nicht etwa auch auf § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Die Verfolgungsverjährung für solche Taten beträgt fünf Jahre ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist ist für die drei weiteren, frühestens im Oktober 1984 begangenen Straftaten (UA 13, 14,17) noch nicht abgelaufen.

II.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht sich mit der Frage, ob die Aussagen der Belastungszeugen glaubhaft sind, in einer Weise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher Prüfung nicht standhält.

1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte an seinen beiden Stieftöchtern Jenny und Nicole KB sexuell vergangen, und zwar in vier Fällen an der am 8. Dezember 1973 geborenen Jenny (zweimal zwischen Oktober 1981 und Oktober 1984, einmal zwischen Öktober 1984 und Juni 1985 und einmal zwischen Juni 1985 und Juli 1986), und in einem Fall an der am 26. Januar 1976 geborenen Nicole (im Zeitraum zwischen Juni 1985 und Juli 1986). Er hat "die Tatvorwürfe... entschieden in Abrede gestellt", wird aber nach Ansicht des Landgerichts durch die Aussagen seiner Stieftöchter überführt. Der Angeklagte hat die Glaubwürdigkeit beider Mädchen infrage gestellt und zur Untermauerung dieser Behauptung darauf verwiesen, daß Jenny bereits andere Personen fälschlich bezichtigt habe, sich an ihr sexuell vergangen zu haben. Das Landgericht hat dazu folgendes ausgeführt:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-303-89#rd_6

"Soweit Jenny - dies hat das Gericht auf entsprechenden Beweisamtrag des Angeklagten als wahr unterstellt - 1985 behauptet hat, ein Herr Hohn habe versucht, mit ihr den Beischlaf auszuüben, diese Behauptung aber dann bei einer Gegenüberstellung mit Herrn H@B zurückgenommen hat mit der Behauptung, sie habe sich die Geschichte nur ausgedacht, spricht dies ebensowenig gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, wie der - ebenfalls auf entsprechenden Beweisamtrag des Angeklagten als wahr unterstellte - Umstand, daß Jenny den Sohn des Inhabers der Pony-Ranch in HB fälschlicherweise bezichtigt hatte, mit ihr verkehrt zu haben, die Unrichtigkeit dann aber gegenüber den Eheleuten H@EB ebenfalls zugegeben hatte. In beiden Fällen hat die Zeugin vielmehr auf entsprechenden Vorhalt die Unrichtigkeit ihrer Angaben eingeräumt und damit gezeigt, daß sie falsche Vorwürfe nicht unberechtigter Weise aufrechterhält."

2. Diese Würdigung verstößt gegen den Grundsatz, daß die Verurteilung eines Angeklagten nur auf bewiesene Tatsachen gestützt werden darf und daß sich Zweifel zu seinen Gunsten auswirken (in dubio pro reo). Mit ihr hat das Landgericht seine Überzeugung, Jenny sei glaubwürdig, darauf gestützt, daß sie "falsche Vorwürfe nicht unberechtigter Weise aufrechterhält". Daß dies so ist, ist aber nicht bewiesen, auch nicht durch die Wahrunterstellung (vgl. Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 244 StPO Rdn. 237) und darf deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden.

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht

bei fehlerfreier Würdigung Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Jenny KB gehabt und daß sich dies auch bei der Wertung der Aussage von Nicole KB zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Es kommt deshalb nicht auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge an, das Landgericht habe die Behauptung des Angeklagten, Jenny KB habe andere Männer fälschlich bezichtigt, mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nicht als wahr unterstellen dürfen; es sei vielmehr verpflichtet gewesen, die von ihm bezeichneten Beweise zu erheben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1989 - 2 StR 735/88 -

Ss. 10).

Der durch diese Rüge dem Senat eröffnete Akteninhalt gibt Veranlassung zu dem Hinweis, daß sich die neu entscheidende Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen auch mit anderen Umständen auseinanderzusetzen haben wird, die gegen die Richtigkeit ihrer Angaben

3F

sprechen könnten; neben dem Angeklagten waren drei Männer angeklagt, sich an Jenny KB sexuell vergangen zu haben, einer dieser Männer soll danach auch an Nicole KB sexu-

elle Handlungen begangen haben.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Steindorf