Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 13.09.1989 – 2 StR 240/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _240 L 89 BESCHLUSS
er ..
Hr Sie FE in der Strafsache
gegen
Herbert Gregor x EHE aus HB, geboren am EEE 1962 in OB zur Zeit in Strafhaft in anderer
Sache,
wegen Diebstahls u.a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 1988, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Pr
Pe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349
Abs.
2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die
Bemessung der Einzelstrafen angreift, führt auf die Sachrüge
aber zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe wegen der von ihm abgeurteilten, vom Angeklagten im Februar und April 1988 begangenen Taten die vom Amtsgericht Olpe am 12. Oktober 1988 verhängte Freiheitsstrafe deshalb nicht einbezogen, weil es diese nur mit einer vom Amtsgericht Plettenberg festgesetzten für gesamtstrafenfähig gehalten hat. Dabei hat es übersehen, daß die letztgenannte Freiheitsstrafe bereits am 21. September 1988 voll verbüßt war und deshalb bei der Prüfung nach § 55 StGB außer Betracht bleiben mußte (BGHSt 32, 190, 193; BGHR S$S 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).
Das Landgericht hätte daher die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 12. Oktober 1988 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die von ihm zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Ein Ausnahmefall, in dem dies dem nachträglichen Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden dürfte (siehe z.B. BGHSt 12, 1, 10; BGH, Beschluß vom 17. November 1981 - 3 StR 406/81; BGH StV 1982, 569), liegt nicht vor. Zwar wies der dem Landgericht vorliegende Auszug aus dem Bundeszentralregister die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Olpe nicht aus (UA S. 28), der Angeklagte hatte dieses Urteil aber so genau bezeichnet, insbesondere auch das Aktenzeichen bekannt gegeben (UA S. 15), daß die Akten ohne zeitraubende Ermittlungen hätten beigezogen werden können.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die unter Verletzung des $S 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 12. Oktober 1988 zwischenzeitlich verbüßt sein sollte (BGH StV 1982, 569 m.w.N.).
Maier Theune Gollwitzer Meyer-Goßner Schäfer