Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 12.09.1989 – 1 StR 415/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 415/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Andreas M u au 5 FORD. dort geboren am EEE 1 964,
2. Mınfred RER aus Mc, Jeboren am EEE 1955 ir vo. ,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
WIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht @8 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Cu 215 Verteidiger
des Angeklagten RE:
Justizangestelle
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, Kurt D EB ‚ den sie in einer Gaststätte getroffen und sodann im PKW des Angeklagten RR mitgenommen hatten, räuberisch überfallen zu haben. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel
hat Erfolg.
I.
Zu Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Strafkammer habe den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, die hier in Betracht kamen.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stieg der Angeklagte ME, als das Fahrzeug auf einem Feldweg zum Halten gekommen war, aus, öffnete die Beifahrertür und zog den Zeugen DE heraus. Währenddessen war der Angeklagte ROER ebenfalls ausgestiegen und hinzugekommen. Der Geschädigte mußte sich nun mit ausgestreckten Armen vornüber gegen das Fahrzeug stützen. In dieser Stellung wurde er von den Angeklagten durchsucht. Sie leerten alle Taschen seiner Bekleidung und entnahmen daraus Bargeld in Höhe von maximal 10 DM, zwei Schlüsselmäppchen mit Schlüsseln, ein Einwegfeuerzeug und Zigaretten, Gegenstände, die sie möglicherweise noch an Ort und Stelle wegwarfen, weil es ihnen möglicherweise allein darum ging, es dem Geschädigten so schwer wie möglich zu machen, wieder nach Hause zu gelangen. Die Angeklagten wußten, daß DE mit dieser Behandlung nicht einverstanden war und sie nur unter dem Eindruck der Schläge, die sie ihm im Laufe der vorangegangenen Fahrt versetzt hatten, über sich ergehen ließ.
Wie die Strafkammer selbst ausführt (UA S. 16 oben), hat sie bei der Urteilsfindung übersehen, daß dieses Verhalten der Angeklagten eine gemeinschaftlich begangene Nötigung ($s 240 Abs. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB) darstellt. Die An- ‚wendung von Gewalt begann mit dem Herausziehen des Geschädigten aus dem PKW und setzte sich darin fort, daß die Angeklagten ihn zwangen, sich zur Durchsuchung mit ausgestreckten Armen gegen das Fahrzeug zu lehnen.
Auf Grund dieser Gewalteinwirkung und auch unter dem Eindruck der zuvor im PKW erhaltenen Schläge duldete der Zeuge DB diese Behandlung sowie die anschließende Wegnahme
seiner Habseligkeiten. Zwar vermag die Strafkammer nicht auszuschließen, daß es während der vorangegangenen Fahrt zu Übergriffen seitens des Geschädigten gekommen war und daß die Angeklagten ihm deshalb einen "Denkzettel" zu verpassen gedachten. Dies stellt indessen die Rechtswidrigkeit ihres
Vorgehens nicht in Frage.
2. Weiter hat die Strafkammer zu Unrecht nicht geprüft, ob sich der Angeklagte R@ einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat.
Wie das Landgericht feststellt, stieß dieser Angeklagte im Anschluß an den geschilderten Vorfall den Zeugen DE vor die Brust und stellte ihm gleichzeitig das Bein, so daß er rücklings zu Boden stürzte. Es handelt sich hierbei um eine nicht bloß unerhebliche Einwirkung auf den Geschädigten. Sie erfüllt das Merkmal einer körperlichen Mißhandlung. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.
II.
Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der Angeklagte RE gegen die Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen erhoben hat. Für die Entscheidung wäre der Senat auch nicht zuständig gewesen (BGH StV 1984, 475).
Schauenburg Ulsamer - Maul Granderath v. Gerlach