Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 08.09.1989 – 2 StR 414/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
14. April 1989 im Ausspruch über die Tagessatzhöhe der Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wendet. Da-
gegen hat die Bemessung der Höhe des Tagessatzes mit 30 DM keinen Bestand.
Das Landgericht hat nicht dargelegt, weshalb es den Tagessatz in dieser Höhe festgesetzt hat. Dessen hätte es aber bedurft, nachdem einerseits § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB als regelmäßige Bemessungsgrundlage das Nettoeinkommen vorsieht, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, andererseits der Angeklagte nach den Feststellungen ohne Arbeitseinkommen ist und lediglich "aus der Türkei ca. 500 DM netto pro Monat" erhält (UA S. 2).
Die Tagessatzhöhe muß daher durch das Amtsgericht - Schöffengericht - (§ 354 Abs. 3 StPO) neu bemessen werden.
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Schäfer