Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.08.1989 – 1 StR 457/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ı StR 457/89 BESCHLUSS
778.89
in der Strafsache
gegen
Wilhelm > u zu: ve > GE, geboren am ip 1937 ir run vn,
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin,
Brunhilde R EB
WwIII
IA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August
1989 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisioninstanz wird
abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe- ‘nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. August 1989 unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Granderath v. Gerlach