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BGH Beschluss vom 24.08.1989 – 1 StR 422/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 422/89 BESCHLUSS 2u.8-88

in der Strafsache

gegen

den K£z-Händier Peter 5 t mmmmiiiiB aus "EMMMEEEB/ Kreis PER, geboren am EEE 1965 in vl,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

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I5

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 24. Februar 1989, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei nicht in vier, sondern in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkunden-

fälschung, schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betrugs, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Auf-

hebung des Strafausspruchs.

1. In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte unter anderem dadurch der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht, daß er den Motor und das Getriebe aus den gestohlenen Fahrzeugen jeweils von Albrecht angekauft und an Wagner weiterveräußert hat. Er hat aber die beiden Motoren und die beiden Getriebe nicht nacheinander bei Albrecht abgeholt und zu Wagner gebracht, sondern in e ine m Transport (UA S. 12). Deshalb überschneiden sich die Tathandlungen in diesem Punkt. Das verbindet die beiden Hehlereitaten zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).

Auch die Fälle 6 und 7. 1 der Urteilsgründe bilden eine einheitliche Tat: Der Angeklagte hat nämlich schon bei der Anlieferung des im Fall 6 gestohlenen Fahrzeugs durch AU bei diesem das nächste Fahrzeug "bestellt" (UA S. 28) und damit seinen Hehlereivorsatz auf den Fall 7. 1 er-

weitert.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können.

Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die für diese vier Fälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamt-

strafe nicht bestehen bleiben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß unklar geblieben ist, ob die im Fall 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate oder nur ein Jahr und zwei Monate beträgt (vgl. UA S. 27, 43, 44).

Auch die in den weiteren drei Fällen verhängten Einzelstrafen haben keinen Bestand, weil sich nicht völlig ausschließen läßt, daß sich die vier wesentlich höheren Einzelstrafen auf die Bemessung dieser restlichen Einzelstrafen

ausgewirkt haben.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken und bleibt deshalb bestehen.

Schauenburg Maul Foth

Granderath Brüning