Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 23.08.1989 – 3 StR 205/89

3. Strafsenat

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Y BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 205/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschineneinrichter Karl Otto R EB aus Me, geboren am GR EM 1940 in Kuh,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom

17. Februar 1989 im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre für die Neuerteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zwar ist der Sitzungsniederschrift, was einen Verstoß gegen

§ 267 Abs. 2 StPO belegen würde (vgl. BGHSt 31, 139), nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Verhandlung Umstände gemäß § 31 BtMG behauptet hat. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt aber darauf hin, daß die auf eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG zielende Aufklärungsrüge durchgreift. Schon in seiner polizeilichen Vernehmung vom 9. August 1988 hat der Angeklagte über seinen Tatbeitrag hinaus Angaben zu dem Mitangeklagten und eine anderweitig verfolgte Mittäterin gemacht, letztere dann auch aufgrund eines Lichtbildes identifiziert. Er hat damit möglicherweise freiwillig (vgl. BGH NSt2 1983, 323) wesentlich zur weiteren Tataufdeckung beigetragen. Diese Umstände hätte das Landgericht im Rahmen der

Strafzumessung erörtern müssen, weil nicht auszuschließen ist, daß es bei Annahme der Voraussetzungen des § 31 BtMG die Strafe entweder dem gemäß § 30 Abs. 2 BtMG oder dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hätte (vgl. BGHSt 33, 92) und die Strafe deshalb oder sonst milder ausgefallen wäre.

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