Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.08.1989 – 3 StR 91/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 91/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Detlef Wilhelm F EEEB aus NciivB, geboren am @. WE 1958 in Mm,
2. den Kaufmann Olaf GC EB aus vB, geboren am we wm 1951 in BOB,
wegen Steuerhinterziehung
wIll
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Fb wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Oktober 1988 im Strafausspruch, soweit es ihn und den Mitangeklagten Olaf GEB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten FB wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung
des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl fehlerhaft von den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO ausgegangen ist.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 (BGHR AO § 370 III 4, Belege 1; wistra 1989, 190) ausgeführt hat, setzen die Begriffe des "Nachmachens" und "Verfälschens" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO eine Täuschung über den erkennbaren Aussteller der Belege voraus. Der Gebrauch inhaltlich falscher Belege, die lediglich eine schriftliche Lüge enthalten und vom Aussteller selbst stammen oder mit dessen Kenntnis und Einverständnis hergestellt worden sind, reicht dafür nicht aus (vgl. auch BGHSt 33, 159, 161 zu § 267 StGB). Den Feststellungen zufolge waren die von den Angeklagten gebrauchten Scheinrechnungen in den Fällen 2 a, b, c (Firma Johannes PORN -E@EB-Moden) und c (Firma B-B GEEEEEB-Moden) (UA Ss. 18-21) auf Weisung des Zeugen BGB von bestehenden Firmen auf deren eigenen Rechnungsformularen erstellt. Insoweit handelte es sich folglich nur um inhaltlich falsche Rechnungen, denen kein Warenbezug von diesen Firmen zugrunde lag.
In den Fällen 2 d bis g (UA S. 21-25) stellten die Angeklagten zwar die von ihnen benötigten Eingangsrechnungen
mit unzutreffendem Inhalt auf Briefbögen nicht mehr bestehender Firmen des Zeugen BB selbst her. Die Urteilsfeststellungen lassen aber die Möglichkeit offen, daß der Zeuge BED mit der Herstellung und dem Inhalt dieser Scheinrechnungen, denen überwiegend nicht verbuchte und steuerlich nicht erfaßte Warenlieferungen seiner eigenen spanischen Firma zugrunde lagen, einverstanden war. Zu dieser Frage verhält sich das Urteil nicht. Aber auch im übrigen lassen die Feststellungen nicht hinreichend sicher erkennen, ob die Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO vorliegen. So reicht es im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung nicht aus, daß der Angeklagte "bei Umsatzsteuerprüfungen" die teilweise selbst gefertigten Scheinrechnungen den Prüfern zum Nachweis der angemeldeten Vorsteuerbeträge vorlegte (UA S. 31, 35). Vielmehr setzt das Merkmal "fortgesetzt" die Feststellung einer mehrfach wiederholten Begehungsweise voraus (BGHR AO § 370 III 4, fortgesetzt 1). Die allgemein gehaltenen Formulierungen des Landgerichts lassen insoweit eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zu.
Auch soweit das Landgericht die Einzelstrafe wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO entnommen hat, hält die Begründung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 36) liegt eine "Verwendung" von Belegen nämlich nicht bereits darin, daß die Scheinrechnungen Eingang in die Buchführung finden und damit Grundlage unzutreffender Steuererklärungen werden, sondern sie müssen bei der Tatbegehung unmittelbar vorgelegt werden (BGHSt 31, 225). Dies ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen.
Gemäß § 357 StPO ist die Teilaufhebung zugunsten des Beschwerdeführers auf den Mitangeklagten Olaf CE zu erstrecken. Denn der Strafzumessung liegt insoweit derselbe
Rechtsfehler zugrunde.
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