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BGH Entscheidung vom 15.08.1989 – 1 StR 382/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 382/89 BE AS$.83 SCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Betriebselektriker Peter F EB aus

"GE ., geboren arı WED 1957 in vo GE,

wegen Nötigung u.a.

WIII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu

III auf dessen Antrag, am 15. August 1989 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden/OPf. vom 13. März 1989

1. im Schuldspruch zu 1 d dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit je zwei rechtlich zusammentreffenden Körperverletzungen

und in einem Fall (26) mit Körperver-

letzung verurteilt wird;

2. aufgehoben im Ausspruch

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b) über die Gesanmtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 26 versehentlich zweier rechtlich zusammentreffender Körperverletzungen schuldig gesprochen. Den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung ist jedoch zu entnehmen, daß er insoweit nur eine Körperverletzung begangen hat. Davon geht das Landgericht auch bei der Strafzumessung aus.

2. Die Ablehnung der Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, s 49 Abs. 1 StGB hält in den hiervon betroffenen - im Tenor genannten - Fällen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das

Landgericht hat nach seiner Begründung - "der Angeklagte hatte in keinem Fall seinen Versuch ... freiwillig aufgegeben" (UA S. 118) - verkannt, daß der Angeklagte bei Frei-

willigkeit des Rücktritts in diesen Fällen nicht zu verurteilen gewesen wäre (vgl. BGH StV 1985, 411; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 23 Rdn. 3). Maßgebend für die Beurteilung der Versuchsmilderung ist eine Gesamtschau unter besonderer ch versuchsbezogenen Umstände, wie Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Straf-

rahmenverschiebung 2).

3. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß durch einen besonderen Strafzumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind (vgl. Dreher/Tröndle aaO $S 54 Rdn. 6), wenngleich nicht in jedem Fall eine Wiederholung der einzelnen Strafzumessungsgründe erforderlich ist. Der besonderen Erscheinungsform einer Serienstraftat ist aber in diesem

Zusammenhang Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 268, 270; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, gleichartige Taten). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - alle Taten ihre Wurzel in einer geradezu lehrbuchhaften Ausprägung einer krankheitswertigen Anomalie (UA S. 102 f.) haben. Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen Straftat ("Telefonterror" zu sexueller Befriedigung) gegen immer neue Opfer muß hierbei nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein. Die Hemmschwelle kann angesichts der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus ihm nicht voll anzulastenden Gründen vielmehr von Tat zu Tat

niedriger geworden sein (vgl. BGHR aaO).

Die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe verlangt keine neuen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand, insbesondere nicht zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die festgestellten Umstände sind lediglich neu zu würdigen, gegebenenfalls zu er-

gänzen.

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4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S§ 349 Abs. 2 StPO).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning