Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.08.1989 – 2 StR 170/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ja ja ja nein 17.3:§ 9 StGB 1975 § 53 Abs. 2 Satz 2 Zur gesonderten Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe.

BGHR: Nachschlagewerk: Zeitschriften: BGHSt:

ja ja ja nein

17.3:§ 9 StGB 1975 § 53 Abs.

2 Satz 2

Zur gesonderten Verhängung von Geldstrafe neben

Freiheitsstrafe.

BGH, Beschl. v.

1l.

August 1989 - 2 StR 170/89 - LE Bonn

an

ve

HF

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 170/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hermann-Josef Vo zu: "ou". geboren an > 1945 in Meg ,

wegen Bestechlichkeit u.a.

wIIl

-2- AV E

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist zu den Schuld- und den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von je sechs Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM gebildet. Dabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, daß es gemäß S$S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf diese Geldstrafe hätte gesondert erkennen können, worauf die verbleibenden beiden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr geführt hätten. Insbesondere im Hinblick darauf, daß S 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat (en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB S 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20). Daß das

AR

Landgericht die erwähnten Folgen der von ihm festgesetzten Gesamtstrafe gesehen und als Milderungsgrund gewertet hat, ändert daran nichts; es ist nicht auszuschließen, daß es

bei Berücksichtigung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenen Möglichkeit sein Ermessen mit einem dem Angeklagten

günstigeren Ergebnis ausgeübt hätte.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer