Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.08.1989 – 4 StR 393/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 393/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Martin WO aus SEE, senoren arı WER 1951 in Sb. zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
22. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus: "Daß das Kind Meryem SB sexuell mißbraucht worden ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Chefarztes des Kreiskrankenhauses DB >r. med. x. vB" (UA 6). Die Revision beanstandet zu Recht, daß die "Feststellungen des Chefarztes" nicht prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind: Der Arzt ist - wie durch das Schweigen
des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu bewiesen wird (S 274 StPO) - weder in der Hauptverhandlung vernommen, noch ist sein schriftliches Gutachten vom 15. Juli 1988 in ihr verlesen worden.
Eine Verlesung wäre im übrigen ohnehin nur nach S 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig gewesen: Da es hier nicht um die Feststellung einer Körperverletzung, sondern um den sexuellen Mißbrauch eines Kindes ging, wäre eine Verlesung nach s 256 StPO nicht in Betracht gekommen; damit schied auch eine Verwertung des Gutachtens in anderer Weise, insbesondere durch Bekanntgabe seines Inhalts und Vorhalt an den Angeklagten oder an Zeugen, aus (Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 17 zu § 256 StPO m.w.Nachw.).
Die Strafkammer hat damit zwar nicht - wie die Revision meint - gegen SS 250, 256 StPO verstoßen; denn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist eine (unzulässige) Verlesung des Gutachtens gerade nicht erfolgt. Es liegt aber ein Verstoß gegen $S 261 StPO vor, da das Gericht seine Überzeugung von dem sexuellen Mißbrauch des Kindes nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1989 - 1 StR 310/89; Kleinknecht/Meyer Ran. 7 zu $S 261 StPO).
Auf diesem Verstoß beruht das Urteil (S 337 StPO). Weitere Beweismittel, aufgrund derer der sexuelle Mißbrauch des Kindes festgestellt worden sein könnte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Zwar wird in den Gründen noch erklärt (UA 6), "außerdem wurden die Verletzungen von den Zeugen
scD. EEE und Mehmet SB festgestellt". Nach den
Ns Su
Feststellungen (UA 5) wies das Kind aber keine äußerlich sichtbaren Verletzungen, sondern nur - teilweise frische - Blutanhaftungen auf und blutete noch; die Verletzung selbst befand sich hingegen "im hinteren Bereich des Scheideneinganges". Diese 3-4 mm lange Rißwunde wurde "ärztlicherseits" festgestellt (UA 5). Die Tatsache, daß hier ein sexueller Mißbrauch erfolgt war, sowie Art und Umfang dieses Mißbrauchs, konnten von den in den Urteilsgründen benannten Zeugen durch äußeren Augenschein ohne eingehende Untersuchung nicht bemerkt werden und sind danach von ihnen auch nicht festgestellt worden.
Daher kann das Urteil keinen Bestand haben.
Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf