Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 18.07.1989 – 1 StR 310/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
l1_StR 310/89 BESCHLUSS AR, 7 Wi in der Strafsache gegen
den Polizeihauptmeister Karl R CEEB aus
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(Rumänien),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die von de Verstöße gegen § 261 StPO liegen auf der Hand. Die im Urteil für die Überzeugungsbildung im Zusammenhang mit dem Bruch des Kehlkopfhorns des Opfers herangezogenen "Lichtbilder Nr. 18 und 19 auf
Bl. 661/662" wurden, wie das Protokoll ausweist, entgegen der Darstellung im Urteil in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen; das die Blutalkoholkonzentration des Tatopfers darlegende Gutachten des Instituts für gericht-
liche Medizin wurde entgegen der Darstellung im Urteil nicht
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Ein Beruhen des Urteils auf den Verfahrensfehlern kann nicht ausgeschlossen werden. Zunächst steht die Erheblichkeit der in Frage stehenden Tatsachen für die Urteilsfindung außer Zweifel; in beiden Fällen ging es um die Ursächlichkeit des (schuldhaften) Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Opfers. Das Beruhen kann aber auch nicht dadurch entfallen, daß der Senat in den Akten prüft, ob sich unter den tatsächlich in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 588 ff. und 681 ff. solche befinden, die denselben Eindruck vermitteln wie die im Urteil genannten Lichtbilder, und daß der Senat davon ausgeht, der Sachverständige Dr. ”i habe bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung denselben Blutalkoholwert genannt wie den im schriftlichen Gutachten niedergelegten; das ist nicht Sache des Revisionsgerichts. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden muß hierbei außer Betracht bleiben.
Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß der Richter, wenn er das Urteil am letzten Tag der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPpo genännten Frist zu den Akten bringt und die Geschäftsstelle nicht (mehr) besetzt ist, zwar vom Gesetz nicht verpflichtet
BLZ
wird, hierüber einen Vermerk anzubringen, ein solcher Vermerk aber zur aktenmäßigen Klarstellung empfehlenswert ist (BGHSt 29, 43, 47).
Schauenburg Foth Granderath
v. Gerlach Brüning