Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.08.1989 – 3 StR 151/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 151/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Salvatore A EB aus Hei, geboren am SB. EEE 1955 in BoeuiEEm (S:ı GERNE) ,
2. Giovanni P u EEE zus Can (Si CHEND) , dort geboren am @. WW 1945,
wegen Verabredung zum schweren Raub u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
der Beschwerdeführer auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten AB und Pu wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juni 1988, soweit es sie betrifft, jeweils im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen die Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben.
Nach den insoweit nicht eindeutigen Urteilsgründen spricht viel dafür, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob das von den Angeklagten verabredete Verbrechen des schweren Raubes als minder schwerer Fall ($S 250 Abs. 2 StGB) zu werten sei, nicht alle Umstände herangezogen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. die Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit Hinweis auf BGHSt 26, 97, 98). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
Die Strafaussprüche können jedenfalls deswegen nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, die Strafkammer habe geprüft, ob das Vorliegen eines sogenannten gesetzlich "vertypten" Milderungsgrundes, des § 30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StGB, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StGB S 30 I 2 Strafrahmenwahl 1). Das hätte zur Folge, daß der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden wäre, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsieht.
Auf eine nach den Urteilsgründen erkennbare Prüfung dieser Frage kann hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt verzichtet werden, daß das zwischen den Beteiligten verabredete Vorgehen bereits bis an den Rand des Verbrechensversuchs gediehen war. Denn die darin zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit dieses Vorgehens wurde dadurch wieder aufgehoben, daß, schon bevor die Beteiligten sich zur Ausführung des Verbrechens anschickten, ein Einsatzkommando der Polizei
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bereitstand, das den Beginn der Ausführung des Verbrechens durch Festnahme der Täter verhinderte.
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