Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 08.08.1989 – 1 StR 296/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

27

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 296/89 BESCHLUSS

2.8.89

in der Strafsache

gegen

Michael S EB aus WE, geboren am En 1958 in muB.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

WIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 8. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

l.

Auf die Revision des Angeklagten Michael SCHEN gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30. November 1988 wird das gegen ihn gerichtete Verfahren eingestellt, soweit er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Helmut Cu (Urteilsgründe III 1) verurteilt worden ist; damit entfällt die Gesanmtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Soweit der Angeklagte Michael SEE wesen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Helmut EEE (Urteilsgründe III 1) verurteilt worden ist, führt das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk)

zur Einstellung des Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf Michael SW aus Frankreich nach Deutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 27. November 1987. Dieser Haftbefehl führt jedoch das Handeltreiben mit Grundmann nicht an. In dem mehr beiläufig eingefügten Satzteil "nachdem er bereits seit Anfang 1986 kleinere Haschischeinkäufe im 100-g-Bereich getätigt hatte" kann eine Darstellung dieser Tat (nach "Zeit und Ort ihrer Begehung

so genau wie möglich", Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbkK) nicht gesehen werden. Deshalb bezog sich das Auslieferungsverfahren nicht auf diese Tat, so daß Michael suiEB ihretwegen nicht verurteilt werden darf. Hieran ändert nichts, daß die Anklage diese Tat als unselbständigen Bestandteil der im Haftbefehl geschilderten Tat (Handeltreiben und Einfuhr in nicht geringer Menge) ansah; im Urteil wird sie rechtsfehlerfrei als selbständige Tat gewertet. Ohne Bedeutung ist auch, daß Michael SW "in seine formlose Überstellung ... eingewilligt" hat. Er hat damit nur seiner vereinfachten Auslieferung zugestimmt, ohne daß der Grundsatz der Spezialität entfallen wäre (vgl. BGHSt 31, 51 m.w.N.; vgl. auch § 41 Abs. 2 IRG i.V.m. § 11 IRG). Insoweit besteht daher ein Verfahrenshindernis (BGHSt 22, 307).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach