Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.07.1989 – 3 StR 280/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR_280/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Goran J@EB ohne festen Wohnsitz, geboren am EM. EEE 1966 in Zeum/ vg

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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107

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. April 1989 wird gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers erklärt, daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch

sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1,

2, 4 und 5; ständige Rspr. zuletzt BGH, Beschluß vom

20. Juni 1989 - 1 StR 331/89). Die gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision war daher nach S§ 349 Abs. 1 StPO als

unzulässig zu verwerfen.

Ruß Krauth Zschockelt

Kutzer Rissing-van Saan