Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.06.1989 – 1 StR 331/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 331/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen F EEE aus NEE Sort geboren am EEE 1963,
wegen Vergewaltigung
ARE
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Juni 1989 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-
mittels. Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Hierzu legt der General- " bundesanwalt zutreffend dar:
"Ausweislich des Sitzungsprotokolles hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach der Belehrung über das Rechtsmittel der Revision sowie über die entsprechenden Frist- und Formvorschriften erklärt, daß er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichte. Entsprechende Erklärungen gaben auch seine Verteidigerin und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ab. Der entsprechende Vermerk ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ist vom Strafkammervorsitzenden- und von “der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet. Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam sein könnte (BGHSt 18, 257, 259; 19, 101, 103 - 105), sind weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO)
kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen
werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ 1984, 181 m.w.Nachw.). Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muß deshalb als unzulässig verworfen werden
(s 349 Abs. 1 StPO) ."
Schauenburg . Kuhn Ulsamer
Maul Brüning