Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.07.1989 – 3 StR 227/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 227/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gynäkologen Dr. Viktor La ErIEeET _ 1E aus BEEM-Le EEE, geboren am W@. WER 1951 in O Si, UdSSR,

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird - nach entsprechender Zustimmung der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO - die Verurteilung auf die Strafvorschrift des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt und in der Liste der angewendeten Vorschriften "Artikel 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StrÄndG" gestrichen".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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