Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 25.07.1989 – 1 StR 95/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 78 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _95/89 URTEIL 25.47.99
in der Strafsache
gegen
Franz-Xaver E zus CHE, dort geboren am GERD +7.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE. Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. November 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und drei Wochen sowie wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psy
schen Krankenhaus angeordnet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Im Fall 2 der Urteilsgründe wird dem Angeklagten zur Last gelegt, die Schülerin Diana Pl dadurch tätlich beleidigt zu haben, daß er mehrfach zudringlich wurde und
trotz ihrer Bitten, doch von ihr abzulassen, ihre Oberschenkel streichelte; dieses Vorgehen habe "ihren Achtungsanspruch gerade auch hinsichtlich ihrer Geschlechtsehre" verletzt (UA S. 10). Dem liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde§
Der Angeklagte hatte versucht, durch die Hecke eines Schwimmbades Mädchen zu fotografieren. Als die zwölfjährige Diana PB das Schwimmbad verließ und an ihrem Fahrrad hantierte, trat der Angeklagte hinzu und streichelte kurz ihre Oberschenkel innen und außen. Das verschreckte Kind schob seine Hand weg und flüchtete auf dem Fahrrad. Der Angeklagte folgte ihr in seinem PKW, überholte sie nach einer kurzen Fahrtstrecke und trat ihr erneut entgegen. Er versperrte dem Mädchen den Weg und hielt den Lenker ihres Fahrrades fest, so daß sie zum Absteigen gezwungen war. Sodann streichelte er kurzfristig erneut ihre Oberschenkel zwischen Knie und Schritt, obwohl das Mädchen ihn inständig bat, von
ihm abzulassen.
Die rechtliche Bewertung dieses Verhaltens als Beleidigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält aufgrund der Neuregelung des Sexualstrafrechts eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung
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regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Tatopfers enthält (BGH NStZ 1986, 453). Nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfüllt ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (Urt. vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88 - zur Veröffentlichung in BGHSt
vorgesehen).
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung begegnet die Verurteilung wegen Beleidigung keinen rechtlichen Bedenken. Das Verhalten des Angeklagten erschöpfte sich nicht lediglich in einer kurzfristigen, sexualbezogenen Berührung des Kindes. Sein Verhalten war vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß er das Mädchen hartnäckig verfolgte, mit Nötigungsmitteln gegen es vorging und unter Mißachtung seines entgegenstehenden und klar geäußernten Willens ein zweites Mal ihre Oberschenkel zwischen Knie und Schritt betastete. Schon bei dem ersten Vorfall am Schwimmbad hatte der Angeklagte nicht von sich aus, sondern erst aufgrund der Abwehr des Kindes mit den Berührungen aufgehört. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung in dem Verhalten des Angeklagten eine Ehrverletzung in der Form einer Mißachtung der Geschlechtsehre gesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob sexualbezogene Handlungen, die gegen den Willen eines Jugendlichen vorgenommen
Ob das Landgericht den Tatbestand des § 176 StGB zu Recht verneint hat, weil die kurzfristigen Berührungen keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 c Nr. 2 StGB darstellen, kann unerörtert bleiben. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß nach der Rechtsprechung bei der Frage, ob das Vorgehen des Täters von einiger Erheblichkeit ist, die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens mitberücksichtigt werden müssen (vgl. BGH GA 1954, 243; BGH, Urt. vom 23. Juni 1976 - 3 StR 118/76; vgl. auch BGH MDR bei Dallinger 1974, 366; OLG Koblenz NJW 1974, 870). Die Frage bedarf hier indessen keiner Entscheidung, da die unterbliebene Verurteilung nach § 176 StGB den Angeklagten nicht beschwert. Ebensowenig ist der Angeklagte dadurch belastet, daß das Landgericht ihn nicht auch wegen Nötigung verurteilt
hat
vu.
Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die einbezogene "Verurteilung" des Amtsgerichts Eggenfelden nicht, wie es (auch) in der berichtigten Urteilsformel heißt, "in Wegfall kommt." Durch die Einbeziehung entfällt lediglich der Einzelstrafcharakter der in dem amtsgerichtlichen Urteil festgesetzten Strafe.
Schauenburg Kuhn Foth
v. Gerlach Brüning