Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.07.1989 – 4 StR 332/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 332/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael R EB aus EEE, dort geboren am

GEB 1955. zur Zeit in der Westfälischen Klinik

für Psychiatrie in LU :

wegen versuchten Mordes

wWIII

HM

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom

18. Januar 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Dezember 1987 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 15. September 1988 (4 StR 352/88 = BGHSt 35, 347; hierzu Küper JZ 1989, 617) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Mit der Verwerfung der weiter gehenden Revision sind der Schuldspruch wegen versuchten Mordes und die Unterbringungsanordnung, deren Aufrechterhaltung der Senat ausdrücklich angeordnet hat, rechtskräftig geworden. Durch Urteil vom 18. Januar 1989 hat das Landgericht den Angeklagten zu einer

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Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision

gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat ausgeführt, die Strafe sei "dem zunächst nach S§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen (drei bis fünfzehn Jahre) zu entnehmen". Die weiteren Darlegungen des Tatrichters sprechen dafür, daß er zwei weitere Strafrahmenverschiebungen vorgenommen hat. Er hat nämlich darauf hingewiesen, die Strafe sei "weiterhin nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern", es müsse "auch der vermeidbare Verbotsirrtum... strafmildernd (SS 34, 17, 49 StGB) berücksichtigt" werden (UA 16). Die in einem solchen Fall angedrohte Mindestfreiheitsstrafe beträgt einen Monat und die Höchstfreiheitsstrafe acht Jahre und fünf Monate. Ob das Landgericht bei der Strafzumessung tatsächlich von diesem Strafrahmen ausgegangen ist und ob es sich dann des Umstandes bewußt war, daß die ausgesprochene Strafe nahe an die Höchststrafe des gemilderten Strafrahmens

heranreicht, ist zweifelhaft.Dagegen spricht, daß es im Rahmen der Strafzumessung ausschließlich mildernde Tatsachen angeführt hat (UA 17). Die Strafe muß deshalb neu bemessen werden.

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