Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.07.1989 – 4 StR 329/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 329/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Volker W aus WEB, geboren am 1959 in Maß.
wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. Juli 1989 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1989 werden verworfen.
Gründe§
l. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. Mai 1989, durch den die Revision des Angeklagten gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Da der Angeklagte innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO seine Revision nicht begründet hat, hat das Landgericht sie zu Recht verworfen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden:
Bei der Besprechung am 8. Mai 1989 in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten wurde er von seinem Verteidiger darüber informiert, daß dieser es ablehne, ihn in der Revisionsinstanz zu vertreten. Da zu diesem Zeitpunkt - wie dem Angeklagten bekannt war - die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, hätte der Angeklagte binnen einer Woche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und zugleich die versäumte Handlung (Begründung der Revision) mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 1985 - 4 StR 204/85 = bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493 - und vom 23. Februar 1989 - 4 StR 67/89). Dies hat er jedoch erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Mai 1989 getan. Damit hat er die Frist des S$S 45 Abs. 1 StPO zur
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Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hat er nicht gestellt; es ist auch nicht ersichtlich, daß er an der Einhaltung dieser Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre.
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