Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.02.1989 – 4 StR 67/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 67/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Arno K I] aus DB, geboren am COEEEEEEED 1955 in vB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Februar 1989 beschlossen:
Dem Angeklagten wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. August 1988 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 1988 ist damit gegenstandslos.
Gründe§
Der Angeklagte hat durch anwaltliche Versicherung seines gerichtlich bestellten Verteidigers glaubhaft gemacht, daß es zur Versäumung der Frist ohne sein Verschulden gekommen ist. Danach steht fest, daß der Angeklagte den Verteidiger mit der Durchführung der Revision beauftragt und "auch nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe" die "Weiterführung" der Revision verlangt hat. Die Tatsache, daß der Verteidiger entgegen dieser Weisung die Revision nicht begründete, weil er "keine Erfolgsaussichten erkennen konnte", kann hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen. Erteilt ein Angeklagter seinem Verteidiger den Auftrag, eine bestimmte Entscheidung anzufechten und besteht er darüber hinaus nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen dem Verteidiger gegenüber auf der Durchführung des Rechtsmittels, so darf er sich in der Regel darauf verlassen, daß dieser die
weiter erforderlich werdenden Schritte zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Rechtsmittels unternimmt (vgl. Maul in KK 2. Aufl. § 44 StPO Rdn. 31).
Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß dem Angeklagten nach seinem Gespräch mit dem Verteidiger bewußt geworden ist, daß dieser die Revision nicht begründen werde; in einem solchen Fall muß von dem Rechtsmittelführer erwartet werden, daß er sich sofort um einen neuen Verteidiger bemüht oder aber die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts wählt (Beschluß des Senats vom 2. Mai 1985 - 4 StR 204/85 - NStZ 1985, 493 <bei Pfeiffer/Miebach>),
Hier ergibt sich indessen aus der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers nichts dafür, daß er dem Angeklagten gegenüber zu erkennen gegeben hat, den ihm erteilten Rechtsmittelauftrag nicht ausführen zu wollen. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte auf die ordnungsgemäße
Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte vertrauen dürfen, nicht ersichtlich, so daß ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Steindorf