Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.07.1989 – 1 StR 169/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_169/89

6.389

in der Strafsache

gegen

l. den Kaufmann Gustav JS aus Ts ng. geboren am Ei 195 in vom (CssR),

2. die Kinderpflegerin Brigitte I WE - : EEE geborene EM aus TEEEEEEEEB- MER, geboren am EEE 1950 in ro,

wegen versuchten Betruges

wII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom

22. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Angeklagten hätten versucht, den Leiter der Hypothekarabteilung der Fa. C@B/Schweiz im Sinne von §§ 263, 22 StGB zu täuschen, zeigt das Urteil in objektiver wie in subjektiver Hinsicht keinen Rechtsfehler auf; die Bedenken des Generalbundesanwalts teilt der Senat nicht.

Zur Aufhebung nötigt dagegen die Behandlung der Frage des Vermögensschadens. Das Landgericht schildert zwar verschiedentlich, ohne daß insoweit Fehler ersichtlich wären, die sehr schlechte finanzielle Lage der Angeklagten. Es beschäftigt sich aber nicht mit der Einlassung der Angeklagten, durch die zu erzielenden Mieteinnahmen hätten die Prämien der Lebensversicherung bezahlt, mit dieser wiederum

hätte der aufgenommene Kredit abgelöst werden sollen (UA

S. 25, 27). Ob das objektiv (im Vergleich der Prämien zu den Nettomieteinnahmen) überhaupt möglich gewesen wäre und ob die Angeklagten subjektiv hiervon ausgingen oder - umgekehrt - mit dem Mißlingen eines solchen Vorhabens rechneten und auch dies in Kauf nahmen, erörtert das Landgericht nicht, Näheres über die Lebensversicherung und über die Vermietbarkeit des in Frage stehenden Hauses teilt es nicht mit. Vieles spricht zwar dafür, daß in Anbetracht der gesamten Umstände auch ein solches Konzept nicht aufgehen und den Angeklagten dies nicht verborgen geblieben sein konnte, doch kann das Revisionsgericht dies nicht abschließend beurteilen. Die allgemeine Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien sich bewußt gewesen, daß die Fa. CP in der Höhe geschädigt werden würde, in der dingliche Sicherheit nicht zu erreichen war (UA S. 41), reicht jedenfalls nicht

aus.

Schauenburg RiBGH Dr. Maul ist in Foth Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg Granderath Brüning