Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.06.1989 – 3 StR 77/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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FL BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 77/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Metallprüfer Julian C EEE A„aus Ki, geboren am@&. EEE 1956 in vun Sem,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der beim Angeklagten sichergestellte Geldbetrag von 850,- DM eingezogen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel sowie den bei ihm sichergestellten Geldbetrag von 850,- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung der Betäubungsmittel richtet.
Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die ohne nähere Begründung auf § 74 StGB gestützte Einziehungsanordnung hinsichtlich der 850,- DM hat allerdings keinen Bestand.
Die Voraussetzungen des § 74 StGB zur Einziehung dieses Geldes liegen nicht vor. Es handelt sich weder um ein Tatmittel noch um einen durch die Tat hervorgebrachten Gegenstand i.S. dieser Vorschrift, sondern nach den bisherigen Feststellungen allenfalls um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften (vgl. BGHR StGB § 74 I Tatmittel 2). Da eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB nicht möglich ist (vgl. BGHSt 33, 233), können solche Erlöse insgesamt nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht eingezogen werden. In Betracht kommt lediglich die Abschöpfung des Gewinns aus den Betäubungsmittelgeschäften durch eine Verfallanordnung gemäß S 73 StGB. Da das Landgericht keine näheren Feststellungen zur Höhe des Gewinns in den abgeurteilten Fällen getroffen hat, kann der Senat einen Verfall nicht von sich aus anordnen
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(vgl. BGHR StGB § 73 Vermögensvorteil 1). Der Senat kann auch nicht darüber befinden, ob gemäß $S 41 StGB neben der Freiheitsstrafe ggfs. eine Geldstrafe zu verhängen ist.
Ruß Gribbohm Zschockelt
Kutzer Harms