Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 28.07.1989 – 3 StR 280/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 _StR 280/89 BESCHLUSS
.in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Goran JB ohne festen Wohnsitz, geboren am 0 ER in ZUM Jugoslawien,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. April 1989 wird gem. S 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers erklärt, daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit
dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch
sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ($S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO.S 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1,
2, 4 und 5; ständige Rspr. zuletzt BGH, Beschluß vom
20. Juni 1989 - 1 StR 331/89). Die gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
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