Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.06.1989 – 3 StR 81/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 81/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dieter B EB aus Sch, geboren am Sb. EEE 1942 ın S@WW/Kreis Sc;
wegen falscher Versicherung an Eides Statt
Pr
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im zZwangsvollstreckungsverfahren abgegebenen falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und mit dieser und einer anderweit erkannten rechtskräftigen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte etwas verschwiegen hat, was er nach § 807 ZPO hätte offenbaren müssen.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in dem Hause Sch, Ki wes WB, einen Hotel- und Saunabetrieb eingerichtet ("Haus Wo"), der sich bis zum 1. September 1984, dem Tage der von ihm vorgenommenen Abmeldung des Betriebs, gut entwickelte. In der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Bad SCHE am 14. Dezember 1983 gab der Angeklagte an, alleiniger Gesellschafter (50.000 DM Stammeinlage) der
HVRmbH (in Gründung) zu sein, deren Geschäftsbereich die Hausverwaltung sei und deren Geschäfts- und Lagerräume
in Sch, We; &B, lägen. Das Landgericht hat
u.a. offengelassen, ob der Angeklagte oder - wie in dem Hilfsbeweisamtrag vom 1. Dezember 1988 behauptet - die HVRmbH (UA S. 8; HVGmbH, UA S. 12) in Gründung Inhaber
und Betreiber des Hauses Wo Jewesen ist. Im ersteren Fall sei die eidesstattliche Versicherung falsch, weil der Angeklagte "die Inhaberschaft und den Betrieb des Beherbergungs- und Saunabetriebes verschwiegen" habe und "etwaige Verträge, die diese Eigenschaft auf eine dritte Rechtspersönlichkeit übertragen sollten, lediglich Scheingeschäfte" seien; im zweiten Fall sei die Brklärung falsch, weil der Gesellschaftszweck der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung irreführend und verkürzt beschrieben werde, da die angegebene Verwaltung des Hauses nicht den Betrieb eines Hotels und einer Sauna umfasse (UA S. 12).
Unter § 156 StGB fallen solche Angaben, die der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19, 126). Nach § 807 Abs. 1 ZPO braucht der Schuldner bloße Erwerbsmöglichkeiten nicht zu offenbaren, insbesondere nicht den Betrieb eines Handelsgeschäfts ohne pfändbare Vermögensgegenstände, den Kundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine pfändbaren Forderungen erwachsen sind (BGHSt 8, 399, 400; BGH GA 1966, 117; Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Rdn. 27; Rudolphi in SK, 4. Aufl. Rdn. 15; jeweils zu § 156 StGB). Die eidesstattliche Versicherung
-4 -
ist daher nur falsch, wenn der Angeklagte dem Zugriff Seiner Gläubiger Offenstehende Werte verschwiegen hat, Dies mag Zwar naheliegen, läßt sich aber auch aus dem Zusammenhang der Feststellungen nicht sicher entnehmen. Denn nach den Feststellungen wurden die Einnahmen aus
dem Betrieb des a hauptsächlich während der
Saison von durchschnittlich 100 Tagen erzielt (ua Ss. 7).
sind. Die Annahme der Strafkammer, daß "etwaige" Über-
vom 1. Dezember 1988 geltend gemachten rechtlichen Bedenken nachzugehen und auch Feststellungen zu einem etwaigen Rechtsirrtum des Angeklagten zu treffen.
Gribbohm Zschockelt Kutzer Harms Rissing-van Saan