Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 07.06.1989 – 3 StR 49/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 49/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günther Johann Hi GEEEB aus WO, geboren am &. EB 1944 in DOREEN ,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
10. Oktober 1988 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil die am 8. Mai 1973 geborene Nebenklägerin wegen Minderjährigkeit prozeßunfähig ist (vgl. KK-Pelchen 2. Aufl. § 396 StPO Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. vor § 395 Rdn. 7). Sie hat das Rechtsmittel mit Schreiben vom 11. Oktober 1988 selbst eingelegt; sie war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht anwaltlich vertreten.
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms