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BGH Beschluss vom 02.06.1989 – 3 StR 124/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 124/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurer Volker K e EEE au > aD. dort geboren am @. @B 1959,

wegen Mordes

WII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am

2. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom

17. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (s 21 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht stellt fest, der zur Tatzeit 28 Jahre alte Angeklagte, dessen Verlobte das mit ihm bestehende Verlöbnis aufgelöst hatte, habe in der Nacht zum 15. Januar 1988 in alkoholisiertem Zustand (möglicherweise 2,6 %o Blutalkoholgehalt), die wegen seiner persönlichen Probleme bestehende Aggressivität und Wut durch ein Gespräch mit der

76-jährigen, im selben Haus wie er wohnenden Frau Else Brei abbauen oder sich ihr sexuell nähern wollen. Nachdem er die Tür zur Wohnung dieser alten Frau gewaltsam eingedrückt hatte, habe er Frau Sr heftig und brutal geschlagen, habe sich auf ihren Brustkorb gekniet oder gestellt, ihr das Nacht- sowie das Unterhemd über den Kopf hinweg ausgezogen und sich ihr in nicht näher aufklärbarer Weise sexuell genähert. Er habe, nachdem er sein Opfer in dessen Schlafzimmer gezerrt und auf ein Bett geworfen hatte, weiterhin brutal auf Frau BrD eingeschlagen, an ihrem Geschlechtsteil manipuliert und sei mit seinen Fingern oder einem festen Gegenstand derart in ihre Scheide eingedrungen, daß der Scheideneingang an mehreren Stellen regelrecht zerfetzt worden sei. Er habe sich dann entschlossen, Frau Dre zu töten, damit diese seine Straftaten nicht anzeigen könne, und er habe diesen Entschluß durch 23 Stiche mit einem langen Schraubenzieher in die Tat umgesetzt, Das Landgericht würdigt die Straftat als einen Verdeckungsmord. "Sonstige niedrige Beweggründe" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB konnte es nicht feststellen.

In der Beweiswürdigung setzt sich das Urteil mit der von den Feststellungen in mancher Hinsicht abweichenden Einlassung des Angeklagten auseinander. Sie widerlegt die Behauptung des Angeklagten, er sei erst durch Hilfeschreie der Frau Br auf sie aufmerksam geworden und diese habe ihn zunächst angegriffen. Für widerlegt hält die Strafkammer auch die vom Angeklagten für das eigentliche . Tatgeschehen geltend gemachte Erinnerungslücke. Im Urteil

wird auch dargelegt, warum die Strafkammer der Überzeugung ist, daß der Angeklagte Frau Br sexuell genötigt hat.

Demgegenüber befaßt sich das Urteil nicht mit der Frage, ob der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz handelte. Sowohl die Sachverhaltsschilderung im Urteil (namentlich UA S. 22, 23), die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der Beweiswürdigung (UA S. 27 ff.), wie schließlich auch die Ausführungen zur rechtlichen Bewertung der Tat (UA S. 35 ff.) lassen ein Eingehen auf diese Frage vermissen; lediglich der Feststellung, der Angeklagte habe sich kurz nach 2.oo Uhr unmittelbar bevor er seinem Opfer 23 Stiche mit dem Schraubenzieher versetzte, entschlossen, dieses zu töten (UA S. 24), sowie der in die rechtliche Wertung eingeflochtenen Beweiswürdigung dazu, daß er hierbei mit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA S. 36/37), 1&Bt sich entnehmen, daß die Strafkammer wohl - ohne dies ausdrücklich festzustellen - davon ausging, die vorangegangenen Mißhandlungen habe er noch nicht mit Tötungsvorsatz begangen. Dabei drängt das äußerst massive Vorgehen des Angeklagten gegen die alte Frau zur Auseinandersetzung mit der danach naheliegenden Frage eines bereits dabei vorliegenden Tötungsvorsatzes. Sowohl die von der Strafkammer als heftig und brutal gekennzeichneten Schläge, die sich-als eine massive Anwendung von Gewalt mit Verletzungen am ganzen Körper des Opfers darstellen, das Knieen oder Stellen des "gut 80 kg schweren" Angeklagten (UA S. 7) auf den Brustkorb

der von ihm zu Boden geschlagenen 76-jährigen Frau, das weitere brutale und heftige Schlagen in deren bereits blutende Wunden und das mit den Fingern oder einem festen Gegenstand bewirkte Zerfetzen des Scheideneingangs an mehreren Stellen (UA S. 22/23), machen eine Prüfung eines dieses Vorgehen tragenden oder es begleitenden Tötungsvorsatzes unabweisbar. Hätte der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz gehandelt oder hätte sich bei einem zunächst mit bloßem Körperverletzungsvorsatz begonnenen Vorgehen in dessen Verlauf, aber bereits vor dem Zustechen mit dem Schraubenzieher, ein Tötungsvorsatz eingestellt, dann wäre ein sich daran anschließendes Zustechen mit Verdeckungsabsicht zwar auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Die Feststellung einer solchen Absicht - das Hinzutreten dieser besonderen Motivation oder der Wechsel von einem nicht klar festgestellten vorangegangenen Beweggrund zu diesem - bedürfte aber um so mehr einer tragfähigen Begründung, weil er sich dann um so weniger von selbst versteht. Die im Urteil enthaltene Schilderung des Tatgeschehens, die den Eindruck vermittelt, die Strafkammer sei, bewußt oder nicht, vom Ausschluß eines bereits vor dem Zustechen beim Angeklagten vorhandenen Tötungsvorsatzes ausgegangen, läßt diesen Mangel jeglicher Begründung für die Feststellung, der Angeklagte habe von dem im Urteil genannten bestimmten Zeitpunkt an mit Verdeckungsabsicht getötet, weniger hervortreten; denn es leuchtet psychologisch eher ein, daß dem Bewußtwerden, eine schwerwiegende Körperverletzung, möglicherweise eine "Sexualtat", begangen zu haben, die Absicht nachfolgt, eine Anzeige und Identifizierung durch das Tatopfer mittels dessen Tötung zu verhindern. Dieser zusätzliche Begründungsmangel des Urteils wird deutlicher, wenn man davon

auszugehen hat, der Angeklagte habe, möglicherweise, bereits vorher töten wollen. Dabei ist auch zu bedenken, daß der äußere Tathergang, jedenfalls vom Beginn des Manipulierens des Angeklagten an dem Geschlechtsteil der auf dem Rücken liegenden Frau an (UA S. 23), über das teilweise Zerfetzen des Scheideneingangs bis zu dem Stechen in deren Schamdreieck und in die linke Brustdrüse, für eine durchgehend sexuelle Intention spricht, die einen dazwischenliegenden Übergang zu einer Verdeckungsabsicht eher unwahrscheinlich macht, einen solchen jedenfalls nicht als so einleuchtend erscheinen läßt, daß seine Feststellung einer ausdrücklichen Begründung entbehren könnte.

Die aufgezeigten Mängel des Urteils führen notwendig zu dessen Aufhebung. Die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird auch der im angefochtenen Urteil (UA S. 25) nicht sicher geklärten Frage, wann der Tod des Opfers eingetreten ist, ihre Aufmerksamkeit widmen müssen, und zwar unter dem Blickpunkt, ob Frau BraB etwa schon tot war, als der Angeklagte erstmals mit Tötungsvorsatz auf “ sie einwirkte (vgl. in diesem Zusammenhang BGHR StPO Ss 261 Tatsachenalternativität 2). Jedenfalls dann, wenn sie nicht wiederum zur Feststellung eines Verdeckungsmordes kommen sollte, wird sie versuchen müssen festzustellen, ob andere Mordmerkmale vorliegen, ob der Angeklagte also etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Für den denkbaren Fall, daß ungewiß bleibt, ob ein Täter das eine oder das andere (rechtsethisch und psychologisch gleichartige) Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat, wobei die Verwirklichung jedenfalls eines

der beiden Merkmale feststeht, wird auf KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 72 und die dort angeführte Rechtspre-

chung hingewiesen.

Der Generalbundesanwalt hat, auf der Grundlage des Schuldspruchs wegen Verdeckungsmords, Aufhebung des Strafausspruchs beantragt. Dagegen, ob dieser Antrag - auf der bezeichneten Grundlage - dem vorliegenden Fall gerecht wird, in dem der Angeklagte sich ersichtlich seiner eigenen Gefährlichkeit unter erheblichem Alkoholeinfluß bewußt war, bestehen Bedenken. Die Frage einer Strafmilderung stellt sich nach einer etwaigen neuerlichen Verurteilung wegen im “ Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Mordes auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen aber voraussichtlich wiederum anders.

Ruß Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan