Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 4 StR 207/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Gerd S aus MED, geboren am 1956 in GW, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom

27. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO). Das hier dem Gericht vorgelegte Gutachten war kein präsentes Beweismittel, so daß seine Verlesung nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig war. Die Zustimmung zu seiner Verlesung machte es nicht "nachträglich" zu einem präsenten Beweismittel.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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