Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 22.05.1989 – 2 StR 38/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 _ StR 38/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Muharrem B CE zus V@EEEEEEB seboren an ip
1962 in CB (Türkei),
wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung
wIII
sEzE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Muharrem BEE wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 1988, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat Erfolg.
Die Strafkammer sieht eine Beihilfehandlung des Angeklagten M. B. zur Brandstiftung des Mitangeklagten Y. darin, daß der Angeklagte M. B. die Läden des Fensters von außen schloß, in das Y. zum Zwecke der Brandlegung eingestiegen war. Sie meint, M. B. habe dies getan, damit die Tat von etwaigen Passamten nicht verhindert werde. Er habe die Vollendung der Brandstiftung damit gefördert und verhindert, daß Y. entdeckt werden konnte.
Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Es ist weder hinreichend dargetan, daß der Angeklagte mit Unterstützungswillen handelte, noch ausreichend begründet, daß er mit dem Erfolg, das heißt mit der Inbrandsetzung des Hauses einverstanden war, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Art, daß er einen als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nahm und ihn damit wollte (vgl. BGH StV 85, 100). Daß der Angeklagte die Tat des Y. in irgend einer Weise objektiv förderte, ergeben die bisherigen Feststellungen
ebenfalls nicht:
Die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist besonders dann in Frage zu stellen, wenn die Handlung des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 StR 239/88).
Gegen das Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat spricht es in starkem Maße, wenn der Erfolg ihm schon deshalb nicht gleichgültig sein kann, weil er seinen Interessen zuwiderläuft. In derartigen Fällen liegt es nahe, daß er darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten (BGHR § 15 - Vorsatz, bedingter 1).
Der Angeklagte M. B. versuchte mehrfach, den Mitangeklagten Y., der - ebenso wie M. B. - stark angetrunken war, von dem Vorhaben der Brandlegung abzubringen. Er hatte besonders deshalb ein starkes Interesse daran, daß das Haus nicht in Brand gesetzt würde, weil sich darin seine Wohnung mit seiner gesamten nicht versicherten Habe befand.
dd
Inwieweit M. B. durch das Schließen der Fensterläden zum Gelingen der Tat beigetragen hat, die Handlung des Y. konkret förderte, ist nicht ersichtlich. Y. hat die Tat unabhängig vom Angeklagten M. B. begangen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1980 - 1 StR 511/80 = StV 81, 72). Zur Zeit der Tat war es zudem etwa 2.oo Uhr nachts. Ob überhaupt mit dem Eintreffen anderer Personen während der Tatausführung zu rechnen war, ob diese den Mitangeklagten Y. hätten sehen und in das Geschehen eingreifen können, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Eine psychische Unterstützung des Mitangeklagten Y. hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie läßt sich im vorliegenden Fall, in dem der stark angetrunkene Y., der sich an seine Tat nicht mehr erinnert, die Versuche des Angeklagten M. B., ihn von der Tat abzuhalten, unbeachtet ließ, mit den bisherigen Feststellungen auch nicht begründen.
Nach allem kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird - falls zur Frage der Beihilfe keine weiteren Feststellungen möglich sind - zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, der Y. nach der Tat mit dem Pkw vorläufig in Sicherheit brachte, der (versuchten oder vollendeten) Strafvereitelung schuldig gemacht hat.
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer